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Falsche Angaben zur Wohnfläche bergen ein hohes Risiko

(18.7.2010) Wenn die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche unzutreffend ist, dro­hen Mietminderungen und Rückforderungen - und speziell für Vermieter mit größerem Wohnungsbestand kann das Risiko unüberschaubar werden. Fachanwältin Anne Schöl von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn warnt Vermieter bei Unsicherheit über die exakte Größe der Wohnung dringend davor, diese bei Vertragsabschluss oder wäh­rend der Verhandlungen konkret anzugeben Sie empfiehlt stattdessen generell - zu­mindest aber in Zweifelsfällen -  das Mietobjekt durch einen Fachmann vermessen zu lassen. Denn oft genug sind die Größenangaben aus Bauplänen, auf die sich Vermieter beim Abschluss der Mietverträge verlassen, nicht korrekt.

Nach der seit Langem gefestigten Rechtsprechung gilt es als erheblicher Mietmangel, wenn die tatsächliche Wohnfläche die angegebene um mehr als 10% unterschreitet, und der Mieter kann dann eine Mietminderung verlangen und zu viel gezahlte Miete zurückfordern.

Rechtsanwältin Schöl stellt klar, dass dies auch nicht durch eine ca.-Angabe im Mietvertrag umgangen werden kann, und verweist auf zwei aktuelle Entscheidungen: Zum einen hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Vermietern attestiert, dass die Toleranzschwelle dann endet, wenn eine Tauglichkeitsminderung der Mietsache nicht mehr unerheblich ist (Urteil vom 10. 03. 2010, Az.: VIII ZR 144/09). Und diese Grenze verläuft genau bei 10% Unterschreitung. Der Zusatz "ca." im Vertrag bewirkt noch nicht einmal, dass die damit zum Ausdruck gebrachte Toleranz bei der Berechnung der Mietminderung berücksichtigt wird.

Selbst, wenn im Vertrag gar keine Größenangabe steht und lediglich die Zeitungsan­zeige, mit der die Wohnung beworben wurde, auf eine ca.-Größe verweist, ist dies kein Ausweg. Denn hier berücksichtigt der BGH auch die vorvertraglichen Verhand­lungen: Wird in einem Inserat oder durch die Übergabe von Grundrissskizzen bzw. Wohnflächenberechnungen auf die Wohnfläche Bezug genommen, kann dies eine schlüssige Vereinbarung über die Wohnungsgröße sein. Wenn dann eine Wohnflä­chenunterschreitung von mehr als 10% vorliegt, führt dies zu einer Mietminderung (Urteil vom 23. 06. 2010, Az.: VIII ZR 256/09).

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