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Nicht jeder „Freisitz“ erfüllt die Bedingungen der Wohnflächenverordnung

(28.9.2015) Balkone und Terrassen dürfen in einem gewissen Umfang der Wohnfläche angerechnet werden und können sich damit auf den Miet- und auch Kaufpreis auswir­ken. Doch es ist erforderlich, dass diese „Freisitze“ gewisse Mindeststandards erfüllen, um wirklich berücksichtigt werden zu können.

Der Fall: Der Kläger hatte ein Einfamilienhaus mit Garten gemietet - wobei ein Innen­hof als Terrasse in die den Mietpreis bestimmende Wohnfläche einbezogen war. Spä­ter gab es zwischen Mieter und Vermieter Streit darüber, ob dies überhaupt hätte ge­schehen dürfen. Der Mieter machte geltend, dass die „Terrasse“ ihren Zweck über­haupt nicht erfülle. Sie sei wegen der erheblichen Fugengröße zwischen den Bruch­steinplatten (bis zu fünf Zentimeter) nicht geeignet gewesen, darauf Stühle und Ti­sche aufzustellen. Das sei für die alltägliche Nutzung viel zu wackelig gewesen. Der Eigentümer sah das anders.

Das Urteil: Das Gericht bezog sich auf die juristische Definition einer Terrasse: Man verstehe darunter einen ebenerdigen Platz, der „ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet“ sei. Genau daran fehle es allerdings im vorliegen­den Fall. Wegen eines erheblichen, über zehnprozentigen Abweichens der tatsächli­chen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche sei eine Rückzahlung der überzahl­ten Miete angebracht. (Landgericht Landau, Aktenzeichen 1 S 67/14)

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