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Wellness zu Haus' vor Gericht


  

(20.7.2015) Sauna, Whirlpool, Schwimmbecken - viele Men­schen wollen Wellness nicht mehr nur während ihres Jahres­urlaubs genießen, sondern auch im Alltag bei sich zu Hause. Aber das ist nicht immer in einer kleinen (Miet-)Wohnung möglich. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat zum Thema acht Urteile deutscher Gerichte zusammengestellt.

Vibrierender Whirlpool stört Nachbar

Ein Wohnungseigentümer leistete sich einen Whirlpool mit ei­nem Volumen von 1.200 Litern, in dem sich bis zu fünf Per­sonen aufhalten können. Das gute Stück ließ er auf seiner (Dach-)Terrasse aufstellen. Doch dann beschwerten sich die darunter wohnenden Nachbarn über die Vibrationen. Auch ei­ne Dämmmatte half nicht, diese Störung vollständig zu beseitigen. Das Amtsgericht Reutlingen (Aktenzeichen 9 C 1190/12) entschied, der Whirlpool müsse abgeschaltet bleiben. Das Wohl der Miteigentümer sei wichtiger als das Interesse des Poolbesitzers.

Frei stehende Designerbadewanne ist keine Wohnwerterhöhung

Wenn ein Eigentümer in seine vermietete Wohnung eine frei stehende Designerbade­wanne einbauen lässt, dann mag das zwar einen guten optischen Eindruck machen und vielleicht auch ein originelles Badevergnügen ermöglichen, aber eine Wohnwerter­höhung in rechtlichem Sinne entsteht dadurch nicht. Deswegen ist nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 107 C 277/12) eine Mieterhöhung mit dieser Begründung nicht möglich. Es komme grundsätzlich darauf an, ob eine Bade­wanne vorhanden ist - nicht darauf, ob es sich um ein besonders ausgefallenes Mo­dell handelt.

Was macht überhaupt ein modernes Bad aus?

Bei Frage nach einem „modernen Bad“ wird wohl jeder etwas andere Vorstellungen ha­ben. Doch eine allzu üppige Ausstattung erwarten die Gerichte nicht. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 4 C 347/10) kam zu dem Ergebnis, dass auch ein 20 Jahre altes Bad „modern“ sein könne, wenn Einbaubadewanne oder Einbaudusche, Stand-WC, Bodenfliesen und mindestens türhoch verflieste Wände vorhanden seien und das alles neuzeitlichem Standard entspreche.

Grenzwertiger Saunastandort

Es ist für viele Grundstücksbesitzer durchaus reizvoll, im eigenen Garten über eine Sauna zu verfügen. Doch wer so etwas plant, der sollte aufpassen, dass er den er­forderlichen Grenzabstand zum Nachbarn nicht unterschreitet. Diesen Fehler beging ein Immobilieneigentümer in Rheinland-Pfalz, der eine Sauna mit Holzofen 2,50m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtete. Die Nachbarn beschwerten sich. Das Ver­waltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 K 788/08) entschied, es müssten mindes­tens drei Meter sein. Auch sei hier wegen der Rauchbelästigung keine Ausnahmege­nehmigung möglich.

Mobiles Schwimmbecken zerstört Gesamteindruck

Wer im Sommer mal schnell ein kleines Plastikschwimmbecken aufbläst und darin planscht, der bekommt in der Regel keine Probleme. Wer jedoch ein 90 cm hohes mo­biles Becken mit einem Durchmesser von 3,50 m aufstellt, der sollte in einer Eigentü­mergemeinschaft lieber vorher die Nachbarn fragen. Ein Badefreund hatte das nicht getan und musste sich prompt vor dem Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 24 W 5/07) dafür rechtfertigen. Die Juristen gaben einem Miteigentümer Recht, der anführ­te, dieses Becken auf dem Sondereigentum im Garten zerstöre den optischen Gesamt­eindruck des Anwesens.

Schwimmhalle muss untergeordnete Rolle spielen

Eine private Schwimmhalle im Garten ist der Höhepunkt vieler Wellness-Träume. Wird sie jedoch in einem Wohngebiet errichtet, muss man sie rechtlich als Nebenanlage be­trachten. Das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 4 C 10.03) wies darauf hin, dass solch eine Nebenanlage funktionell und räumlich eine untergeordnete Rolle auf dem Grundstück einnehmen müsse. Wenn das nicht der Fall sei, könnten die Nach­barn sich erfolgreich dagegen wehren.

„Privatbad“ ohne monatliche Untersuchung des Wassers

Manchmal sind sich Eigentümer einer Wohnanlage darin einig, dass sie sich ein ge­meinsames Schwimmbad leisten wollen. Ein solches „Privatbad“ umfasste Schwimm­becken, Solarium, Sauna und Dusche. Eines Tages wandte sich das Gesundheitsamt an die Betreiber und forderte künftig eine monatliche Untersuchung des Wassers durch ein Fachlabor. Doch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Akten­zeichen 13 A 2489/06) korrigierte das. Wenn eine solche Einrichtung ausschließlich privat betrieben werde, dann seien solch strenge Kontrollen nicht erforderlich.

Schwankende Duschwassertemperaturen sind „ein erheblicher Mangel“

Wenn beim Duschen die Wassertemperaturen erheblich schwanken, dann kann von Wellness keine Rede mehr sein. Das musste ein Wohnungsmieter erfahren. Aus der Maximaltemperatur von 47 bis 48 Grad konnten auch schon mal überraschend 60 bis 61 Grad werden, wenn gleichzeitig ein Nachbar den Wasserhahn aufdrehte. Das sei „ein erheblicher Mangel“, stellte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 204 C 349/02) fest. Dass ihn der Eigentümer auf die ebenfalls vorhandene Badewanne verwies, in der man heißes und kaltes Wasser besser mischen könne, wurde nicht als Argument anerkannt. Die Miete durfte um 13 Prozent gemindert werden.

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