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Sicherheit bei Flucht- und Rettungswegen

<!---->(8.9.2010) Auf den Tür- und Tortagen des ift Rosenheim im Mai 2010 wurde im Rahmen einer Podiumsdiskussion klarge­stellt, dass für den baurechtlich korrekten Einsatz von Türen in Flucht- und Rettungswegen die harmonisierte Produktnorm DIN EN 14531-1 anzuwenden ist, selbst wenn die Ausschrei­bungsunterlagen es nicht ausdrücklich verlangen.

Sachstand

Beim "In Verkehr bringen" verlangt das Bauproduktengesetz die Einhaltung harmonisierter europäischer Normen, was für Außentüren in Fluchtwege nach DIN EN 14351-1:2006 die Einhaltung des Konformitätsnachweisverfahrens 1 und eine hierauf basierende CE-Kennzeichnung bedeutet.

Für die Hersteller von Türen ergibt sich daraus: Die Bauordnungen (MBO, LBO) fordern derzeit noch keine Fluchttür nach DIN EN 14351-1. Sonderbau- und Arbeitsstätten­richtlinien der einzelnen Bundesländer verlangen zwar bei Türen in Flucht- und Ret­tungswegen einzelne Eigenschaften, wie nach außen öffnend, leichtgängig, mit einer gewissen Breite etc., jedoch kein harmonisiertes CE-gekennzeichnetes Bauprodukt. Hier fordert die Fachwelt von der "Fachkommission Bauaufsicht" der Länder, harmo­nisierte Bauprodukte verbindlich vorzuschreiben, wenn es diese für sicherheits­technisch wichtige Anwendungsfälle gibt.

Auslegung

Verschiedene falsche Auslegungen beruhen auf der Tatsache, dass zwar die Produktnorm DIN EN 14351-1 in ihrem Anwendungsbereich Flucht- und Paniktüren nennt, diese aber bis heute weder in den Muster- oder Landesbauordnungen noch in den Sonderbauvorschriften aufgeführt werden. Diese geben nur Anforderungen an Türen in Rettungs- bzw. Fluchtwegen vor, z. B.:

  • von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht nach außen öffenbar,
  • in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet.

Ist dem Hersteller aus der Ausschreibung oder zusätzlichen Dokumenten bekannt, dass die Außentür in einem Fluchtweg Verwendung findet, so ist dringend zu emp­fehlen, ein harmonisiertes Bauprodukt nach DIN EN 14351-1 einzusetzen - wobei dann zu beachten ist, dass diese Produkte dem Konformitätsverfahren 1 (Pflicht für eine Fremdüberwachung) unterliegen und eines Konformitätszertifikates bedürfen.

Wird eine Tür lediglich mit Notausgangsverschlüssen oder Panikverschlüssen nach EN 179 oder EN 1125 gefordert, so besteht auch hier eine Hinweispflicht dahingehend, dass das Bauproduktengesetz ein harmonisiertes Bauprodukt nach DIN EN 14351-1 für Außentüren in Fluchtwegen mit einem EG-Konformitätszertifikat für das betriebsfähige Element fordert. Die Kenntnisse dieser Zusammenhänge können nicht vorausgesetzt werden.

Voraussetzungen zur CE-Kennzeichnung

Nach DIN EN 14531-1 müssen bei Türen zur Verwendung in Fluchtwegen nicht nur die Beschläge den einschlägigen Normen (EN 179 oder EN 1125, beziehungsweise EN 13633 oder EN 13637 und EN 1935) entsprechen, sondern die Türhersteller müssen auch die Funktionstauglichkeit der montierten Tür sicherstellen.

Deshalb müssen Systembeschreibung und Verarbeitungsrichtlinien Vorgaben zur Befestigung der Beschläge bis hin zu Angaben zur Abnahme der montierten Tür im Bauobjekt unter Berücksichtigung der Einbau- und Befestigungs- sowie Wartungs­anweisung des Beschlagherstellers enthalten.

Die Prüfstellen zur Bescheinigung der "Fähigkeit zur Freigabe" sind gehalten, bei der Überwachung den gesamten Prozess von der Konstruktion über die Herstellung bis zur Dokumentation von Montage und Endabnahme zu prüfen.

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