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Bei "schlüsselfertig" gehört ein Anschluss ans öffentliche Netz dazu

(2.9.2003) "Schlüsselfertig" - immer wieder wird vor Gericht rund um diesen Begriff gestritten. Welche Leistungen gehören dazu? Was ist der Mindeststandard, wenn Auftraggeber und Baufirma sich vertraglich auf eine schlüsselfertige Übergabe geeinigt haben? Das Oberlandesgericht Koblenz entschied laut LBS-Infodienstes Recht und Steuern, dass zumindest ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung unabdingbar dazu gehört. (Aktenzeichen 3 U 498/01)

Der Fall: Mehrere Eigentümer, die sich in eine neue Senioren-Wohnanlage eingekauft hatten, waren bass erstaunt, als sie Details zur Wasserversorgung erfuhren: Es fehlte der direkte, dauerhaft sichere Anschluss an das öffentliche Leitungsnetz. Statt dessen führten die Rohre über ein Nachbargrundstück. Juristisch höchst bedenklich war dabei, dass diese Wasserversorgung von den Nachbarn nur geduldet, nicht aber grundbuchrechtlich abgesichert war. Jederzeit hätte also ein Streit dazu führen können, dass die Senioren-Wohnanlage von der Frischwasserzufuhr abgeschnitten gewesen wären. Das wollten sich die Eigentümer der Wohnanlage nicht gefallen lassen. Sie verwiesen darauf, dass im Vertrag von schlüsselfertiger Übergabe die Rede gewesen sei - und dazu gehöre wohl mehr als nur ein geduldeter Wasseranschluss. Die Gegenseite wollte das nicht akzeptieren, denn schließlich sei die Versorgung mit Frischwasser sichergestellt.

Das Urteil: Das Gericht sah die Forderungen der Wohnungseigentümer als berechtigt an: Der Bauträger habe ihnen das geschuldet, was bei der Errichtung von Gebäuden "allgemein üblich" sei – und damit auch den abgesicherten Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz. Es spiele dabei keine Rolle, ob diese Leistung ausdrücklich im Vertrag erwähnt worden sei oder nicht. Immobilienkäufer müssten sich darauf verlassen können, dass sie dauerhaft über eine eigene Wasserzufuhr verfügen. Anders hätte es vermutlich ausgeschaut, wenn der Bauträger die Zuleitung über das Nachbargrundstück mit einem Eintrag im Grundbuch hätte absichern lassen. Dann hätte er möglicherweise den Prozess nicht verloren.

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