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Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar


  

(21.2.2017) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute (21. Februar) in zwei ähnlich gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge, die seit über zehn Jahren zuteilungsreif sind, aber von den Bausparern weiterhin als gut verzinste Geldanlagen genutzt werden, kündigen darf - auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.

Die beklagte Bausparkasse hatte im Januar 2015 in beiden Fällen seit über zehn Jahren zuteilungsreife Verträge formal unter Bezugnahme auf §489 Abs. 1 BGB 2015 gekündigt - also mit Verweis auf das ordentliche Kündigungsrecht eines Darlehensnehmers 10 Jahre nach vollständigem Empfang des Darlehens.

Der dahinter stehenden Auffassung, dass auf Bausparverträge das Darlehensrecht anzuwenden ist, da während der Ansparphase eines Bausparvertrages die Bausparkasse Darlehensnehmerin ist und der Bausparer Darlehensgeber, folgte der XI. Zivilsenat.

Er bestätigte auch, dass unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages mit der Zuteilungsreife das Darlehen des Bausparers als vollständig empfangen gilt. Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar und damit die Kündigungen der Bausparverträge durch die beklagte Bausparkasse wirksam.

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