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Urteil: Keine Umsatzsteuer für „verlängerte Bauzeiten“

(19.10.2008) Auf Handwerkerrechnungen kommt regulär die übliche Umsatzsteuer (aktuell 19%). Das ist den meisten bekannt. Wenige kennen dagegen die Ausnahme von dieser Regel: Laut Bundesgerichtshof-Urteil vom 24. Januar 2008 darf auf keine Rechnungsposition für so genannte „verlängerte Bauzeiten“ Umsatzsteuer erhoben werden (VII ZR 280/05).

Dieses Urteil hat sich laut ARGE Baurecht bislang noch nicht bei allen Baubeteiligten herumgesprochen. Da Baustellen nicht selten länger laufen als zunächst kalkuliert und Baustelleneinrichtungen entsprechend länger vorgehalten werden müssen, machen Unternehmer beim Bauherrn Schadensersatz geltend. Das ist Rechtens. Nicht in Ordnung ist es allerdings, wenn sie auf diese Position dann zusätzlich Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Bauherren, so rät die ARGE Baurecht, sollten ihre Rechnungen daraufhin kritisch prüfen.

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