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BGH: Schadenersatz trotz Schwarzarbeit

(27.4.2008) Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen zu entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für Ansprüche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer so genannten Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat. Das Urteil: Trotz Schwarzarbeit kann ein Bauherr bei Pfusch am Bau Gewährleistungsansprüche sowie Schadenersatz geltend machen.

Im Verfahren VII ZR 42/07 hatte der Kläger den Beklagten beauftragt, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Wegen eines kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten eingetretenen Wasserschadens in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung machte der Kläger Gewährleistungsrechte geltend.

Im Verfahren VII ZR 140/07 war der Beklagte mit Vermessungsarbeiten für den Neubau des Einfamilienhauses der Kläger beauftragt. Nach deren Behauptung sind ihr Haus und ihr Carport infolge eines Vermessungsfehlers des Beklagten falsch platziert worden. Sie verlangten Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens.

In beiden Fällen hatten die Parteien vereinbart, dass für die zu erbringenden Leistungen keine Rechnung gestellt werden sollte. Im Hinblick auf diese Ohne-Rechnung-Abrede haben die Gerichte zunächst der jeweiligen Klagepartei die geltend gemachten Gewährleistungsrechte wegen Nichtigkeit des Werkvertrags abgesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ohne-Rechnung-Abrede diene der Steuerhinterziehung und sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dies habe die Gesamtnichtigkeit des Vertrags zur Folge, da nicht belegt sei, dass dieser bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.

Treu und Glauben

Zunächst hatte auch der Senat signalisiert, den öffentlichen Interessen an einer Reduzierung der Schwarzarbeit Rechnung tragen zu wollen. Es verstoße jedoch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Schwarzarbeiter sich unter Verweis auf Schwarzarbeit seinen Verpflichtungen entziehen wolle - oder im Amtsdeutsch: "... wenn der Schwarzarbeiter sich in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten darauf beruft, dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden Ohne-Rechnung-Abrede und wegen einer daraus resultierenden Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags für seine mangelhaften Leistungen nicht gewährleistungspflichtig sei."

Normalerweise stehen dem Auftraggeber bei Schwarzarbeit keine Gewährleistungsansprüche wie Mängelbeseitigung und Nachbesserung zu. Hier sei das nach Angaben eines BGH-Sprechers auch nur der Fall, weil die beiden beauftragten Arbeiter zu der Arbeit berufsrechtlich befugt gewesen waren.

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