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Briefkästen vor Gericht

(16.11.2018) Der Briefkasten gehört zu den Objekten eines Gebäudes, über die sich jahrelang niemand Gedanken macht. Doch das kann sich schnell ändern - dann nämlich, wenn beispielsweise der Briefkasten defekt ist oder sich ein Bewohner dessen Anbringung an einer anderen Stelle wünscht. Der LBS-Infodienst Recht und Steuern hat aktuell zehn Fälle ausgesucht, in denen sich deutsche Gerichte mit Briefkästen auseinandersetzen mussten. Dabei kam es zum Teil zu Grundsatzurteilen.

Kaputter Briefkasten

Wenn ein Mieter über einen längeren Zeitraum nichts gegen einen funktionsuntüchtigen Briefkasten unternimmt, dann ist er persönlich für eine fehlgeschlagene Postzustellung verantwortlich.

In einem konkreten Fall hatte ein Betroffener etwa ein Jahr lang nicht reklamiert, dass die Briefkastenklappe fehlte. Als der Vermieter ihm dann ein Mieterhöhungsverlangen zustellte, berief sich der Mieter auf den defekten Briefkasten und behauptete, das Schreiben habe ihn nicht erreicht. Das Amtsgericht Berlin-Wedding (Aktenzeichen 18 C 380/15) akzeptierte diese Entschuldigung nicht. Der Mieter habe sich nicht mit der fehlenden Klappe herausreden können.

Überwachung des Posteingangs

Auch ein verschwundener Briefkastenschlüssel bewahrt einen Wohnungsbesitzer nicht davor, seinen Posteingang zu überwachen.

Ein junger Mann behauptete in einem konkreten Fall, seine Ehefrau habe im Zuge eines Streits die Wohnung verlassen und dabei den Schlüssel mitgenommen. Erst elf Tage später hatte er wieder Zugang gehabt. In dieser Zeit war allerdings ein wichtiges amt­liches Schreiben eingegangen, und er hatte die Frist versäumt. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 4 Ws 103/16) wies besagten Mann darauf hin, dass er sich viel früher um seine Post hätte kümmern müssen.

Werbung bei innenliegenden Briefkästen

Die Verteiler eines kostenlosen Werbeblattes hatten keinen Zugang zu den innenliegenden Briefkästen eines Hauses und legten deswegen die Blättchen einfach in einem Stapel vor der Türe ab. Auch nach mehrfacher Aufforderung des Eigentümers, dies zu unterlassen, machten sie weiter. Das Amtsgericht Magdeburg (Aktenzeichen 150 C 518/17) bezeichnete dieses Vorgehen als einen „nicht zulässigen Eingriff in fremdes Eigentum“ und untersagte es - zumal es sich hier um ein reines Anzeigenblatt handle, in dem auch noch die Artikel werbenden Charakter hätten.

Zugang für den Postzusteller

Ein Grundstückseigentümer kann einem Postzusteller nicht dauerhaft den Zugang zu seinem Briefkasten verwehren.

Im konkreten Fall hatte der Betroffene dem Zusteller ein Hausverbot erteilt, weil er auf diese Weise gegen die schlechten Arbeitsbedingungen in dessen Unternehmen protestieren wollte. Aber das betrachtete das Landgericht Köln (Aktenzeichen 9 S 123/13) nicht als schutzwürdiges Interesse des Grundstückseigentümers, das ein solches Hausverbot rechtfertige.

Selbsthilfe bei unzugänglichem / unzulänglichem Briefkasten

Wenn der Eigentümer keinen gebrauchstüchtigen Briefkasten zur Verfügung stellt, darf sich der Mieter selbst helfen. In einem konkreten Fall gab es zwar einen Briefkasten an der Toreinfahrt, doch der war einerseits für die schwerbehinderte Mieterin zu weit entfernt und andererseits nicht gut vor Witterung und Nässe geschützt. Die Betroffene brachte am Haus einen eigenen Briefkasten an, was das Amtsgericht Kleve (Aktenzeichen 35 C 110/15) als angemessen bezeichnete. Ein weiteres Argument war, dass der Briefkasten gelegentlich stark von Pflanzen umwuchert gewesen war.

Keine Mietminderung wegen missliebig positionierter Briefkastenanlage

Ein Mieter kann es sich nicht heraussuchen, ob sich in einem Mehrfamilienhaus die Briefkastenanlage im Inneren des Gebäudes oder außen befindet. Das ist Sache des Eigentümers.

Das Landgericht Frankfurt/Oder (Aktenzeichen 6a S 126/09) versagte einem Mieter die gewünschte Mietminderung, weil ihm nur Briefkästen im Hausflur zur Verfügung standen. Zwar müsse ein Vermieter grundsätzlich die ordnungsgemäße Postzustellung ermöglichen, aber das funktioniere auch mit der angebotenen Lösung.

Mietminderung wegen zu kleinem Briefkastenschlitz

Umgekehrt gilt, dass der Briefkastenschlitz einer Mietwohnung den DIN-Normen entsprechen muss. Ist das nicht der Fall, kommt eine monatliche Mietminderung in Frage.

In einer Berliner Wohnanlage hatte der Schlitz lediglich das Format 18 x 3 cm, obwohl die DIN-Vorschrift eine Breite von 32,5 cm vorsah. Das Amtsgericht Charlottenburg (Aktenzeichen 27 C 262/00) entschied, diese Lösung entspreche nicht den Anforderungen der heutigen Zeit. Der Eigentümer musste nachbessern, wenn er nicht eine dauerhafte Minderung riskieren wollte.

DIN A4-große Briefe müssen reinpassen

Ein weiteres wichtiges Kriterium für einen Briefkasten ist es nach Meinung des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Aktenzeichen 33 C 3463/15), dass Briefumschläge im Format DIN A4 komplett eingeworfen werden können und nicht herausragen bzw. geknickt werden müssen. Zwar hatte der Mieter vor Vertragsschluss den Zustand des Briefkastens gesehen und nicht dagegen interveniert. Aber angesichts der untergeordneten Bedeutung dieser Frage bei der Anmietung einer Wohnung sah ihm das Gericht dies nach.

Briefkasten nur mit Name


Foto © Fotolia / Gerhard Bittner
  

Unbedingt zu einem Briefkasten gehört es, dass darauf auch der Name des Bewohners verzeichnet ist. Wenn das nicht der Fall ist, dann kann man das als ein schuldhaftes Verhalten betrachten und der Betroffene haftet selbst für die Folgen.

In einem konkreten Fall hatte ein Mann in Hessen auf dem Briefkasten am Eingangstor der Hofeinfahrt nur einen Firmennamen stehen, nicht aber seinen eigenen Namen. Das war 2009(!) dem Landessozialgericht Hessen (Aktenzeichen L 6 SO 78/07) zu wenig, es akzeptierte diese Entschuldigung für ein Fristversäumnis nicht.

Anmerkung: Inzwischen gibt es die Datenschutzgrundverordnung (DSVGO). Und so kochte Mitte Oktober in den Medien die Frage hoch, ob Klingel- und ggf. auch Briefkastenbeschriftungen an Mietshäusern aufgrund der DSVGO anonymisiert werden müssen - siehe auch Beitrag „Müssen Klingelschilder an Mietshäusern anonymisiert werden? Wohl nicht grundsätzlich!“ vom 21.10.2018.

Kosten bei abgebrochenem Briefkastenschlüssel

Briefkastenschlüssel sind oft nicht so stabil wie Haus- oder Wohnungsschlüssel. Einem Mieter in Halle brach der Schlüssel ab, woraufhin der Eigentümer die Kosten für den Austausch des Schlosses ersetzt haben wollte. Das Amtsgericht Halle (Aktenzeichen 93 C 4044/08) stimmte diesem Ersatzanspruch nicht zu. Es könne sich auch um eine Materialermüdung handeln, die der Mieter nicht zu verantworten habe. Zumindest müsse man das im Zweifel so sehen.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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