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Verlust von Gewährleistungsrechten bei unzulänglicher Wareneingangskontrolle

(26.8.2018) Lieferungen von Baustoff-Herstellern bzw. -Händlern unterliegen nicht dem in der Baubranche verbreiteten Werkvertragsrecht, sondern orientieren sich in der Regel an den kaufrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Handelsgesetzbuchs (HGB). Bei gewerblichen Bauherren gilt also die Anlieferung von Bauprodukten in nahezu allen Fällen als Rechtsgeschäft zwischen Kaufleuten; dies gilt erst recht, wenn - was die Regel sein dürfte - ein Bauunternehmer Materialien auf eigene Rechnung bestellt.

Zur Erinnerung: §377 HGB verlangt im kaufmännischen Verkehr vom Käufer, die Ware unverzüglich nach Anlieferung durch den Verkäufer auf Mängel zu untersuchen und diese gegebenenfalls anzuzeigen. Die korrekte Wareneingangskontrolle obliegt also in der Regel dem Bauunternehmer. Der Bauherr selbst ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die von seinem Bauunternehmen bestellten und verbauten Materialien in regelmäßigen Abständen zu untersuchen. Wenn allerdings der Bauherr der Besteller ist, dann trägt der Architekt die Untersuchungs- und Rügepflicht, wenn er für die Bauüberwachung und die Vergabeleistung beauftragt wurde.

Foto aus dem Beitrag „123erfasst: Sich gegen Regressansprüche rüsten mit einer exakten Dokumentation“ vom 10.11.2017

Grundsätzlich muss der Käufer also die Ware einer genauen Untersuchung unterziehen und gegebenenfalls auch besondere betriebliche Einrichtungen oder Fachkenntnisse zur Prüfung vorhalten. Wie umfangreich und detailgenau der Wareneingang untersucht wird, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und wird durch die Branche und den Handelsbrauch bestimmt. So muss beispielsweise Zement, selbst wenn er direkt auf der Baustelle verbaut wird, umgehend auf Abbindezeit und Raumbeständigkeit geprüft werden. Die Betonfestigkeitsprüfung ist wiederum bei erprobten Mischverhältnissen nicht notwendig. Bei regelmäßigen sogenannten Sukzessivlieferungen, wie Kies, muss der Käufer zumindest stichprobenhafte Untersuchungen durchführen.

„Die Auswirkungen einer unterlassenen Untersuchung sind enorm“, erläutert Florian Herbst, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Mitglied der ARGE Baurecht. „Werden Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, dann gilt die Ware als genehmigt und auch die Folgeschäden des Mangels sind nicht mehr regressfähig.“

offenkundige, erkennbare und verdeckten Mängel

In der Regel müssen Mängelanzeigen innerhalb von ein bis zwei Tagen nach Lieferung erfolgen. Dies gilt allerdings nur für die „offenkundigen Mängel“. Andere sogenannte „erkennbare Mängel“, die der Käufer nur aufgrund von komplizierten Untersuchungen erkennt, kann er noch innerhalb einer Woche anzeigen. Mängel, die bei diesen Untersuchungen nicht festgestellt, aber später entdeckt werden, sollte der Käufer dem Lieferanten umgehend anzeigen. Für diese „verdeckten Mängel“ gilt eine Frist von ein bis zwei Tagen nach Entdeckung.

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