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FAQ: Dämmung von Rohrleitungen nach EnEV

<!---->(26.10.2007; Hinweis vom 16.5.2015: Prinzipiell gelten die Aussagen in diesem Beitrag auch für die EnEV 2014.) Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde am 24.7.2007 im Bundesrat verabschiedet und trat am 1. Oktober 2007 in Kraft. Wesentliche Neuerung der EnEV ist der Energieausweis für Bestandsgebäude, der ab 1. Juli 2008 schrittweise Pflicht wird. Mieter, Käufer und Pächter von Gebäuden oder Wohnungen haben dann das Recht, vor Vertragsabschluss einen Energieausweis einzusehen. Für den Gebäudebestand differenziert die EnEV dabei zwischen bedarfs- und verbrauchsorientierten Energieausweisen (siehe auch Energieausweis aktuell).

Da sich die bisherigen Regelungen für Rohrdämmungen bewährt haben, wurden sie ohne wesentliche Änderungen übernommen - darauf weist Dr. Bernd Hanel von der Missel GmbH & Co. KG hin. Trotz Dämmpflicht für Heizungs- und Warmwasserleitungssysteme werden aber immer noch zahlreiche Anlagen nicht oder nicht ausreichend gedämmt. Das führt zu hohen Energieverlusten und immer wieder zu Beschwerden und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Bei der Wärmebilanz eines Gebäudes wird die Dämmung von Rohrleitungen häufig nicht ausreichend oder nicht korrekt berücksichtigt.

FAQ Rohrdämmung

Der Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V. (FSK) beantwortet in diesem Beitrag Fragen zu verschiedenen Einbausituationen, um Installateure und TGA-Fachplaner bei der Anwendung und Umsetzung der neuen EnEV zu unterstützen (für Verweise auf Paragraphen und Tabellen siehe "Bundesgesetzblatt I Nr. 34 vom 26.7.2007"):

[nachgetragen am 16.5.2015:] Welche Bußgelder gelten bei Verstößen gegen die Dämmpflicht von Rohrleitungen und Armaturen?
Wird bei der Neuinstallation bzw. Nachrüstung nicht wie in der EnEV gefordert gedämmt, kann auf Grundlage des EnEG 2013 ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro erhoben werden.

[nachgetragen am 16.5.2015:] Müssen Brandschutz-Produkte, die außerhalb der Bauteildurchdringung weitergeführt werden, eine EnEV konforme Dämmdicke haben?
Grundlegend sollte direkt nach der Wand- und Deckendurchdringung die nach EnEV notwendige Dämmschichtdicke an der Rohrleitung installiert werden. Bei der Ausführung der Dämmung an Brandschutz-Produkten sind jedoch die Schutzziele und Zulassungen zu beachten. Genauere Informationen sind den jeweils gültigen ABP und ABZ zu entnehmen.

Besteht eine Nachrüstverpflichtung für ungedämmte Rohrleitungen in unbeheizten Räumen?
Ja, wenn die Rohrleitungen zugänglich sind, müssen gemäß EnEV 2007 §10 Abs. 2 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nach §14 Anlage 5, Tabelle 1 gedämmt werden.

Müssen Armaturen, Bögen, Abzweige, T-Stücke, Rohrhalterungen etc. gedämmt werden?
Ja, Formstücke und Armaturen zählen zu Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlagen und müssen nach EnEV 2007 §14, Anlage 5, Tabelle 1 gedämmt werden. Bleiben diese ungedämmt, entstehen hohe Energieverluste.

Darf eine exzentrische / asymmetrische Dämmung (Dämmhülsen) gemäß EnEV 2007 eingebaut werden?
Exzentrische / asymmetrische Rohrdämmungen dürfen eingebaut werden, wenn mit einer verstärkten Dämmung zur Kaltseite hin insgesamt die gleiche Dämmwirkung wie bei einer konzentrischen Ausführung ("Rundum-Dämmung gleicher Dicke") erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gleichwertigkeit vom Hersteller nachzuweisen ist. Einzelheiten sind der notwendigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) des jeweiligen Herstellers zu entnehmen.

Wie müssen Rohrleitungen im Bereich von Hohlraumböden bzw. zwischen abgehängten Decken gedämmt werden?
Hier ist eine konzentrische Ausführung ("Rundum-Dämmung gleicher Dicke") gemäß EnEV 2007 §14, Anlage 5, Zeile 1 bis 4 zu "100%" einzusetzen.

Kann auf eine Rohrdämmung verzichtet werden, wenn die warmgehenden Rohrleitungen innerhalb einer bauseitig angebrachten Dämmung (z.B. Dämmung unter- oder oberhalb einer Kellerdecke) verlegt sind?
Nein, die Berücksichtigung von anderen Dämmschichten oder Dämmsystemen eines Bauwerkes ist nach den Maßgaben der EnEV 2007 nicht zulässig.

[geändert am 16.5.2015:] Müssen Trinkwasserleitungen (kalt) nach EnEV 2014 gedämmt werden?
Die EnEV 2014 bezieht sich auf Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwas­serleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen, daher fallen Trinkwasserleitungen (kalt) nicht unter die Verordnung. Sie sind gemäß DIN 1988-200 zu dämmen.

Welche Dämmschichtdicken müssen bei Kunststoffrohrleitungen eingehalten werden?
Kunststoffrohre gibt es in den verschiedensten Ausführungen; sie unterscheiden sich hinsichtlich Materialzusammensetzung, Rohrwanddicken, Wärmeleitfähigkeiten usw. Bei der Berechnung der Dämmschichtdicken dürfen gemäß EnEV 2007 die Wanddicken der Kunststoffrohrleitungen mit berücksichtigt werden. Dies führt aber bei allen Kunststoffrohren nur zu geringfügig abweichenden Dämmstoffdicken. Für die Mindestdämmdicken für Kunststoffrohre sind deshalb die Werte der Tabelle 4 (Stahlrohre) zu verwenden.

Nachdrücklich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in der EnEV 2007 vorgeschriebenen Dämmschichtdicken um öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen handelt, die eingehalten werden müssen. Die aktuelle Entwicklung der Energiepreise und der zwingend erforderliche schonendere Umgang mit Energieressourcen rechtfertigen bereits heute Dämmdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die weit über diese Mindestanforderungen hinausgehen. Die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen, Rohrschellen etc. amortisiert sich schon nach wenigen Monaten, wie man mit Hilfe der neuen VDI 2055 sehr einfach nachweisen kann.

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