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BSB mahnt ab: Noch zu viele Bauanbieter ziehen privaten Bauherren das Geld aus der Tasche

(24.6.2004) Private Bauherren werden durch dubiose Zahlungspläne von Bauanbietern kräftig abgezockt. 67 Prozent der vom Bauherren-Schutzbund innerhalb einer bundesweiten Befragung von Häuslebauern im vergangenen Jahr untersuchten Zahlungspläne waren unausgewogen. "Immer mehr greift um sich, dass private Bauherren im Bauvertrag zu vorzeitigen oder unbegründet hohen Zahlungen verpflichtet werden, ohne eine bauliche Gegenleistung zu erhalten", kritisiert Peter Pirovits, 1. Vorsitzender des BSB. "Zudem werden Kosten verschleiert, die eigentlich ins Angebot des Bauunternehmens eingebunden sein müssten oder gar von ihm selbst zu tragen sind. Nach Vertragsunterzeichnung werden sie dann aus dem Hut gezaubert und den ahnungslosen Bauherren extra in Rechnung gestellt." Allein durch Überzahlungen, so hat der BSB ermittelt, entstehen privaten Bauherren finanzielle Risiken zwischen 15.000 bis 25.000 Euro, wenn ihr Bauvorhaben stecken bleibt oder ihre Baufirma insolvent wird.

BSB setzt Unterlassungsklagerecht für Verbraucherschutz ein

Die bundesweit arbeitende gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation hat die ersten Baufirmen abgemahnt. Der BSB ist vom Bundesverwaltungsamt in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen (UKlaG) eingetragen. Damit darf er ebenso wie die Verbraucherzentralen bei unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bei verbraucherschutzfeindlichen Praktiken abmahnen und auf Unterlassung klagen.

"Abmahnungen und Unterlassungsklagen sind ein wesentliches Instrument, um bauorientierte Interessen der Verbraucher zu vertreten und ihre Rechte zu stärken", kommentiert der Berliner BSB-Vertrauensanwalt Dr. Bernhard-Dietrich Breloer. "Da Verbraucher im Bau- und Immobilienbereich massiven Benachteiligungen und erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt sind, werden wir von diesem Instrument Gebrauch machen. Allerdings wird das mit Augenmaß geschehen."

Krasse Fälle, die dem BSB auf dem Tisch liegen, zeigen die Notwendigkeit, gegen verbraucherfeindliche Praktiken konsequent vorzugehen.

Fall 1: Abzocke nach Plan

Ein Berliner Ehepaar hatte mit einem einheimischen Bauunternehmen einen Vertrag über den Bau eines Einfamilienhauses auf eigenem Grundstück zum Preis von 140.000 Euro abgeschlossen. Der ihnen überreichte Bauvertrag verstieß in zahlreichen Punkten gegen das BGB. So sollten die Bauherren laut Zahlungsplan nach Auftragsbestätigung 10 Prozent und nach Fertigstellung der Bodenplatte bereits 45 Prozent des Gesamtpreises bezahlen.

Dazu BSB-Vertrauensanwalt Dr. Bernhard-Dietrich Breloer: "Nach dem gesetzlichen Leitbild ist der Werklohn erst bei Abnahme des Bauwerks fällig. Abschlagszahlungen können laut BGB nur für in sich abgeschlossene Teile des Bauwerkes und erbrachte vertragsgemäße Leistungen gefordert werden. Die Abschläge müssen in angemessenem Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. Vorauszahlungen auf künftige Bauleistungen sind rechtswidrig." Der undurchsichtige Bauvertrag enthielt - gut versteckt - weitere Fallstricke. Die Schlussrate sollten die Bauherren nach dem Willen der Firma "nach Bekanntgabe Fertigstellung" überweisen und nicht erst nach baulicher Abnahme des Hauses. Zudem sollten sie vom Hausrecht auf ihrem eigenen Grundstück ausgeschlossen bleiben. Dazu BSB-Vertrauensanwalt Breloer: "Ein solcher Ausschluss benachteiligt die Bauherren unangemessen. Sie müssen - ohne die Firma um Erlaubnis zu bitten - die Möglichkeit haben, Vollständigkeit und Mängelfreiheit der Arbeiten persönlich zu überprüfen, bevor sie Abschlagzahlungen leisten. Eine Zahlung der Schlussrate vor Bauabnahme widerspricht dem gesetzlichen Leitbild." Die Baufirma wurde vom BSB abgemahnt und aufgefordert, auf verbraucherfeindliche Klauseln künftig zu verzichten.

Fall 2: Wucherpreise geschickt getarnt

Eine Familie aus dem Hamburger Raum folgte dem Werben eines Maklers, der ein schlüsselfertiges Haus für 149.500 Euro ohne zusätzliche Maklercourtage offerierte. An den Kauf des im Angebot enthaltenen Grundstückes für 36.000 Euro war die Bedingung geknüpft, nur mit einem bestimmten Unternehmen zu bauen. Als der Notarvertrag unterzeichnet war, wurde die in der Werbung ausgeschlossene Maklercourtage plötzlich doch verlangt. Eine Aufschlüsselung des Kaufpreises förderte Wucherisches zutage. Die Maklercourtage war bereits mit 7.500 Euro eingerechnet - das heißt, die Bauherren sollten sie nun sogar doppelt bezahlen. Zum eigentlichen Hauspreis von 89.000 Euro kamen 6.000 Euro für den Abriss eines alten Gebäudes hinzu. 11.000 Euro sollten die Bauherren an ein Planungsbüro für Bauantrag und Statik zahlen, dass ebenfalls vom Makler vermittelt wurde. Leistungen, die bereits im Leistungsumfang des beauftragten Bauunternehmens waren, aber nicht erbracht wurden. Außerdem war das geforderte Honorar um das Vierfache überhöht und damit sittenwidrig. Vier weitere Bauherrenfamilien waren den Anbietern ebenfalls auf den Leim gegangen. Drei hatten sogar 15.000 Euro für Bauantrag und Statik gezahlt.

Dazu BSB-Vertrauensanwalt Enrico Engelskirchen aus Hamburg: " In diesem Fall agierten Planungsbüro nebst involviertem Makler, Bauunternehmen und Notar unzweifelhaft wettbewerbswidrig und täuschten den Verbraucher vorsätzlich. Ich fordere die horrenden Zahlungen nach Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit und Wucher zurück."

Skrupellosem Agieren Riegel vorschieben

Selbstbedienung von Bauunternehmen auf Kosten privater Bauherren ist nach den Erfahrungen des BSB leider kein Einzelfall. "Es wird ausgenutzt, dass viele Bauherren vertrauensselig und dazu Laien auf baufachlichem und rechtlichem Gebiet sind", weiß BSB-Vertrauensanwalt Breloer. "Der Abzockmentalität unseriöser Firmen muss ein Riegel vorgeschoben werden."

Deshalb fordert der BSB gemeinsam mit anderen Verbraucherverbänden zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im privaten Baurecht gesetzliche Regelungen für Zahlungspläne bei Bauverträgen mit Verbrauchern und Sicherheitsleistungen für Vertragserfüllung. Sie sollen mindestens 10 Prozent der Werklohnsumme ausmachen und Gewährleistungssicherheiten mindestens 5 Prozent betragen.

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