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475 Euro für Schlüsseldienst - Gericht: Rechnung sittenwidrig!

(12.1.2003) Stellt ein Schlüsseldienst eine völlig überzogene Rechnung aus, ist sie unwirksam und muss auf Verlangen des Kunden auf eine angemessene Summe reduziert werden. Dies berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf einen Fall, den das Amtsgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hatte.

Ein Mann stand spät abends vor seiner Haustür und musste feststellen, dass er seine Wohnungsschlüssel vergessen hatte. Er rief einen Schlüsseldienst zur Hilfe. Gegen Mitternacht erschien der professionelle Türöffner. Er bohrte das Türschloss auf und setzte anschließend einen neuen Schließzylinder ein. Doch der rettende Engel entpuppte sich danach als wahrer Bengel. Für die halbstündige Arbeit verlangte er 475 Euro. Der entsetzte Wohnungsinhaber wollte dies nicht gelten lassen. Es kam zum Streit, und der Fall ging vor Gericht.

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied, dass die Rechnung überhöht sei. Es berief sich dabei auf ein Sachverständigengutachten, das den Durchschnittspreis für eine nächtliche Türöffnung mit rund 130 Euro bezifferte. Da die Rechnung des Schlüsseldienstes den üblichen Preis um mehr als 100 Prozent überschritten habe, so der Richter, handele es sich um ein so genanntes wucherähnliches Geschäft, das sittenwidrig sei (Urteil vom 06.09.2002, Az: 32 C 3037/01–48). Der Wohnungsinhaber könne rund 300 Euro zurück verlangen, so das Gericht.

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