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Baustellenverordnung - §1 Ziele; Begriffe

  • Erläuterung: Fassung vom 15. Januar 1999
(1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.

Von der Verordnung werden grundsätzlich Beschäftigte in allen privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereichen erfaßt. Der Begriff "Beschäftigte" ist im Sinne von § 2 Abs. 2 des ArbSchG zu verstehen. Dies bedeutet, vom Anwendungsbereich werden insbesondere alle diejenigen Personen erfaßt, die aufgrund einer rechtlichen Beziehung zum Arbeitgeber (u.a. Arbeitsvertrag, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Arbeitnehmerüberlassung) Arbeitsleistungen erbringen, sowie Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

(2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes.

Bei diesen in der Regel betriebsplanpflichtigen Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes handelt es sich z.B. um:

  • das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und die damit zusammenhängende Wiedernutzbarmachung der Oberfläche,
  • das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden,
  • die Untergrundspeicherung,
  • Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten,
  • Einrichtungen, die überwiegend den vorstehenden Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.

Eine Baustelle ist der Ort, an dem eine oder mehrere bauliche Anlagen auf Veranlassung eines Bauherren errichtet, geändert oder abgebrochen und die dazugehörigen Vorbereitungsarbeiten durchgeführt werden.

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Zu den baulichen Anlagen zählen z.B. auch

  • Aufschüttungen und Abgrabungen,
  • Lagerplätze, Deponien, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
  • Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
  • Gerüste,
  • Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
  • Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus im Zusammenhang mit prozeßtechnischen Anlagen.

Nicht zu den baulichen Anlagen gehören z.B. maschinentechnische Ausrüstungen.

Unter Änderung einer baulichen Anlage wird deren nicht unerhebliche Umgestaltung verstanden.
Hierzu gehören insbesondere die Änderung des konstruktiven Gefüges sowie die Änderung oder der Austausch wesentlicher Bauteile (z. B. Dach-, Fassaden- oder Außenputzerneuerung, Entkernung). Diese Änderungen können auch im Rahmen von größeren Instandhaltungs- einschließlich Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten erfolgen.
Nicht um eine Änderung von baulichen Anlagen handelt es sich bei Schönheitsreparaturen oder laufenden Bauunterhaltungsarbeiten geringen Umfangs (z. B. Innenanstrich in Wohnungen, Austausch von Bodenbelägen, Arbeiten an der Heizung, Badrenovierung, Reparatur der Verschleißschicht von Straßen).

 

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