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Baustellenverordnung: §4 Beauftragung

  • Erläuterung: Fassung vom 15. Januar 1999
Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.

Bei den in § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 geforderten Maßnahmen handelt es sich vornehmlich um

  • die Beachtung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes,
  • die Übermittlung der Vorankündigung,
  • die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie
  • die Bestellung eines oder mehrerer Koordinatoren.

Dritte, die mit der Durchführung dieser Maßnahmen beauftragt werden, können z. B. Generalübernehmer, Ingenieur- oder Architekturbüros oder Unternehmen, die mit der Errichtung einer baulichen Anlage einschließlich Planung und Ausführung beauftragt wurden, sein.

Die Beauftragung muß rechtzeitig und sollte schriftlich erfolgen.

Die Beauftragung kann sich auf einen Teil der vorgenannten Maßnahmen beziehen. In diesem Fall ist der Bauherr verpflichtet, die verbleibenden Maßnahmen selbst zu treffen. Je nach Umfang der Beauftragung ist er dann von seinen Pflichten nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 befreit.

Erfolgt die Beauftragung nicht rechtzeitig (z.B. nicht fristgemäße Übermittlung der Vorankündigung, Bestellung des Koordinators nicht mit Beginn der Planung der Ausführung und/oder Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes nach Einrichtung der Baustelle), ist diese Befreiung nicht gegeben. Nicht zulässig ist damit auch die pauschale Übertragung aller Pflichten des Bauherrn auf eines der bauausführenden Unternehmen im Rahmen üblicher Ausschreibungen von Bauleistungen, da zu diesem Zeitpunkt die Planung der Vorbereitung der Bauausführung bereits abgeschlossen ist und die Bestellung zumindest des Koordinators für die Planung der Ausführung sowie ggf. die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bereits hätte erfolgen müssen.

Überträgt der Bauherr einem Dritten die Bestellung eines oder mehrerer Koordinatoren, kann dieser - soweit er hierzu fachlich geeignet ist - auch selbst die Koordination übernehmen.

Durch die Verordnung bleiben zivilrechtliche Haftungsregelungen unberührt.

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