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„Gefangene“ Terrasse ohne Mietvertrag vor Gericht

(28.3.2023) Eine Terrasse, die nicht im Mietvertrag erwähnt ist, allerdings nur über eine bestimmte Wohnung erreicht werden kann, gilt als mitvermietet. Der Eigentümer ist daher nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern auch für deren Instandsetzung verantwortlich.

Der Fall: Von einer „gefangenen“ Terrasse spricht man, wenn der Zugang zu dem Platz an der Sonne nur durch die Räume eines Mieters möglich ist. Verständlicherweise kann sie daher auch nur von diesem genutzt werden. In einem Hamburger Rechtsstreit kam allerdings erschwerend hinzu, dass die Terrasse im Mietvertrag nicht erwähnt war. Der Vermieter/Eigentümer war der Meinung, dass er deshalb nicht für die Instandhaltung verantwortlich sei. Der Mieter hingegen wies darauf hin, dass die Terrasse in der Vergangenheit vom Vermieter sogar als wohnwerterhöhend angepriesen worden sei.

Das Urteil: Die Terrasse sei klarer Bestandteil der Wohnung, entschied das Amtsgericht. Dafür spreche der Zugang zu ihr, aber auch einige andere Argumente seien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu berücksichtigen - u.a. die über längere Zeit geduldete Nutzung. Zudem habe sich der Eigentümer gegenüber den Mietern wortwörtlich über die „Pflege Ihrer Terrasse“ geäußert. Aus all diesen Gründen sei er für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Terrasse verantwortlich. (Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 40b C 42/21)

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