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BEG: Änderungen bei Einzelmaßnahmen (BEG EM) seit 21.09.2022

(25.9.2022) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Bezug auf die maximale Höhe der förderfähigen Kosten, die Heizungsoptimierung sowie die Nachweise in Form von Rechnungen angepasst. So gelten ab dem 21. September 2022 einige Änderungen:

  • Die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, insgesamt auf maximal 600.000 Euro pro Gebäude.
  • Die Förderung der Heizungsoptimierung nach Nummer 5.4 der Richtlinie der BEG EM wird begrenzt auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1.000 m² beheizter Fläche.
  • Zur Dokumentation der geförderten Maßnahmen sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 der Richtlinie der BEG EM Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/Abschlags-rechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren bzw. einzureichen.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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