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Kostenfalle Rohstoffknappheit: Pauschalpreise bei öffentlichen Vergaben gehören auf Prüfstein

(20.12.2021) Die Kanzlei Müller Radack Schultz erinnert mit Blick auf die aktuellen Rohstoffknappheiten daran, dass insbesondere Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Vergabe von Handwerks- und Bauaufträgen schnell in eine Kostenfalle tappen können, da hier üblicherweise Festpreise von den Bietern verlangt werden.

Sven Häberer. Foto
Sven Häberer. Foto © David Sonntag
    

Sven Häberer, Rechtsanwalt bei Müller Radack Schultz, erklärt: „Diese Praxis gehört auf den Prüfstein. Denn die zurzeit rasante Preisentwicklung, die sich in der täglichen Veränderung von Preisen niederschlägt, benachteiligt bei einem Pauschalpreisvertrag derzeit nur den Auftragnehmer. Steigende Preise hat er allein zu tragen. Der Auftraggeber profitiert von dem Festpreis - aber nur theoretisch.“ Um überhaupt Angebote zu bekommen und eine Überschuldung des Auftragnehmers zu vermeiden, die zu einem Ausfall der Leistung führen kann, müsse auch der Auftraggeber bereit sein, zweckmäßige Ausschreibungsbedingungen zu vereinbaren.

Material- bzw. Stoffpreisgleitklauseln

„In öffentlichen Ausschreibungen sollten Material- bzw. Stoffpreisgleitklauseln vereinbart werden, die nach Zuschlag Vertragsbestandteil werden“, rät Herr Häberer. „Diese ermöglichen dem Auftragnehmer, Marktentwicklungen an den öffentlichen Auftraggeber weiterzugeben. Eine andere Möglichkeit ist kaum vorstellbar.“

Das Vergaberecht lässt die Bindung an Preise für nur wenige Tage oder ein so genanntes „freibleibendes Angebot“ nicht zu. „Auch das Rechtsmittel des ,Wegfalls der Geschäftsgrundlage‘, das als Weg für eine Vertragsanpassung herangezogen werden könnte, wird aller Voraussicht nach scheitern. Der Bundesgerichtshof hängt die Hürden für den Wegfall der Geschäftsgrundlage sehr hoch. Preissteigerungen werden hier nur bei ganz gravierenden Größenordnungen zur Vertragsanpassung oder gar -aufhebung führen“, resümiert Herr Häberer.

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