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Bauchemie warnt vor Abmahnungen im Zusammenhang mit der TR Instandhaltung

(6.6.2021) Mitunter wird in Veröffentlichungen empfohlen, dass Planer bzw. bauausführende Unternehmen von Herstellern von EN 1504-Produkten über die Leistungserklärungen hinaus zusätzliche Leistungsangaben, wie etwa DIBt-Gutachten oder prüffähige Bescheinigungen, verlangen sollten. Die Hersteller sollen damit Produktleistungen nach Maßgabe der vom DIBt veröffentlichten Technischen Regel Instandhaltung (TR Instandhaltung) angeben. Die Verwendung solcher Bescheinigungen, die zusätzliche Angaben zu harmonisierten Produktleistungen enthalten, ist aber laut Deutscher Bauchemie e.V. unzulässig, denn Produkthersteller, die solche Dokumente zur Verfügung stellen, könnten nach Wettbewerbsrecht (UWG) abgemahnt werden.

Foto © Deutsche Bauchemie 

Der Verein weist darauf hin, dass die Bauproduktenverordnung für harmonisierte Bauprodukte die Angabe von zusätzlichen Produktleistungen in Bezug auf Wesentliche Merkmale verbietet. Daher dürften prüffähige Bescheinigungen oder vergleichbare Dokumente, die solche Leistungsangaben zu zusätzlichen nationalen Anforderungen nach der TR Instandhaltung aufweisen, für EN 1504-Produkte nicht verwendet werden.

Ebenso dürften Planer bzw. ausführende Unternehmen entsprechende Dokumente mit Angaben für harmonisierte Bauprodukte nicht von Herstellern anfordern. Sie würden ebenfalls gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Denn ein solches Verhalten sei eine Aufforderung zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten und damit selbst rechtswidrig. Entsprechend dürften Planer und ausführende Unternehmen keine solchen prüffähigen Bescheinigungen am Markt verwenden.

Weiterhin seien Planer dem Risiko ausgesetzt, nach einem Regelwerk geplant und gebaut zu haben, welches bei einem erfolgreichen Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland zurückgezogen werden müsste und zum Zeitpunkt einer Abnahme von Bauleistungen nicht mehr gelten könnte.

Europäische Kommission hält die TR Instandhaltung für europarechtswidrig

Unabhängig hiervon ist anzumerken, dass die Europäische Kommission und auch EU-Mitgliedstaaten die TR Instandhaltung für europarechtswidrig halten. Die vereinzelt verbreitete Ansicht, das Notifizierungsverfahren zur TR Instandhaltung habe zur Europarechtskonformität geführt, ist nach Ansicht der Deutschen Bauchemie nicht nur falsch - vielmehr hat die Kommission die TR Instandhaltung in diesem Notifizierungsverfahren sogar ausdrücklich als „mit dem EU-Recht unvereinbar“ eingeordnet und Deutschland zu einer Anpassung aufgefordert. Die Kommission behält sich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die TR Instandhaltung vor.

Forderung: „DIBt muss rechtswidrige Regelungen zurückziehen“

Das DIBt hat Anfang 2021 das Regelwerk bestehend aus Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (M-VV TB) (2020/1) und TR Instandhaltung - auf Grundlage von ebenfalls unzulässigen Regeln von BMVI, BAST und BAW - veröffentlicht, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Kommission das Regelwerk als europarechtswidrig ansieht. Zum Nachweis von unzulässigen Zusatzanforderungen der TR Instandhaltung bietet das DIBt zudem die Erstellung der DIBt-Gutachten an, deren Verwendung aber - wie angesprochen - rechtswidrig ist.

Nach Ansicht der Deutschen Bauchemie kann die TR Instandhaltung als rechtswidriges Regelwerk keinen Bestand haben und muss in einer grundlegenden Überarbeitung an die europäischen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden.

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