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Diskussion um die Belegreife bzw. die DIN 18560-1 „Estriche im Bauwesen“


  

(2.3.2021) Im Normungsverfahren zur DIN 18560-1 wurde aufgrund unterschiedlicher Ansichten zum Thema und zum Begriff „Beleg­rei­fe“ - insbesondere bei den Parkettlegern, Malern und der bauhilfsmittelherstellenden Industrie (Bauchemie, TKB im IVK) - ein Schlichtungsverfahren vor der Veröffentlichung durchgeführt. Aber in einigen Fachkreisen besteht auch nach der Schlichtungsverhandlung Diskussionsbedarf. Dabei werde jedoch vergessen, dass die Norm keine Regelungen für die unterschiedlichen Belagswerkstoffe und Bauhilfsstoffe trifft, sondern Regelungen für Estriche festlegt - darauf weisen aktuell die Bundesfachgruppe Estrich und Belag im ZDB und der Bundesverband Estrich und Belag (BEB) e.V. hin. Dem Estrichleger sei in der Regel nicht bekannt, welchen Belag der Auftraggeber vorsieht.

Es sei andererseits zu begrüßen, dass mit der Norm nunmehr eine eindeutige vertragliche Grundlage zwischen Auftraggeber und Estrichleger als Auftragnehmer geschaffen wurde, in der die Anforderungen bei der Abnahme geregelt sind. Insbesondere vor dem Hintergrund der zeitlichen Abwicklung sei es wichtig, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt (= Zeitpunkt der Abnahme der Estricharbeiten durch den Auftraggeber) die vertragliche Leistung definiert wird.

Für die Überprüfung einer ggf. zugesicherten Eigenschaft „Estrichrestfeuchte“ - falls diese eine vertragliche Grundlage darstellt - wurden als eindeutiges Messverfahren die CM-Methode und Grenzwerte festgelegt. Damit entsteht Vertragsklarheit und Rechtssicherheit für beide Vertragspartner. Dazu dient die DIN 18560-1, die u.a. den Feuchtegehalt des Estrichs zum Zeitpunkt der Abnahme definiert.

In Bezug auf die Folgegewerke sei wiederum - wie in der VOB grundsätzlich geregelt - von dem jeweiligen Gewerk selber zu prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben seien, damit es seine Leistung schadensfrei erbringen kann. Dies betrifft das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem Boden-, Parkett- bzw. Fliesenleger. Anzumerken ist dabei, dass diese Regelungen in der Estrichnorm nicht neu sind, sondern schon seit 2015 in der DIN 18560 Teil 1 verankert sind. Deshalb haben die Fliesenleger längst ihre Regelwerke für ihre Bedürfnisse entsprechend angepasst. Dies gilt auch für die Bodenleger. Warum andere Nachfolgegewerke wie z.B. bei Parkett- und Holzpflasterarbeiten dies nicht tun, entzieht sich der Kenntnis von Bundesfachgruppe und Bundesverband Estrich und Belag.

Belegreife und Belegreife-Grenzwerte

Zum Verständnis der Norm ist es wichtig, zwischen Belegreife des Estrichs und den Belegreife-Grenzwerten für den jeweiligen Bodenbelag zu unterscheiden.

Die Belegreife-Grenzwerte und/oder -Messmethoden sind Empfehlungen der Fach- und Verkehrskreise in Abhängigkeit von dem jeweiligen Belag. Damit tragen sie aber auch die Verantwortung für diese Festlegungen.

Im Rahmen der Arbeitsgruppe „Praxisgerechte Regelwerke im Fußbodenbau“, einem von der Bundesfachgruppe Estrich und Belag im ZDB initiierten Projekt, bei dem mittlerweile über 18 Verbände und Organisationen mitarbeiten, wurden zuletzt Belegreife-Grenzwerte in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Bodenbelägen definiert. Eine derart differenzierte Aufstellung in die Produktnorm für Estriche zu übernehmen, sei wiederum nicht machbar. Denn das würde beispielsweise zur Folge haben, dass einem Estrichleger zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe bekannt sein müsste, welcher Bodenbelag der Auftraggeber vorsieht und zu welchem Zeitpunkt die Verlegung erfolgen soll. Eine derartige Festschreibung in der Estrichnorm würde zweifelsfrei Probleme in der Praxis zur Folge haben.

In der vorgenannten Arbeitsgruppe einigte man sich inzwischen nach jahrzehntelanger Diskussion, dass bei der CM–Messung die Prüfgutentnahme über den gesamten Estrichquerschnitt erfolgt, wie in der Norm beschrieben. Es gelten also die Anforderungen nach DIN 18560-1 wenn nichts anderes festgelegt ist. Es ist jedoch möglich, besondere Anforderungen in der Ausschreibung zu definieren.

Die Regelungen in der DIN 18560-1 hält das Estrichleger-Handwerk daher für geeignet, um das Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem Estrichleger klar und rechtssicher zu definieren: Die Norm beschreibt immerhin die Belegreife des Estrichs aufgrund mehrerer Eigenschaften, zu der unter anderem auch der Feuchtegehalt des Estrichs gehört.

Wichtige Neuerungen in der DIN 18560-1: Februar 2021

Eine Lücke wurde geschlossen: der Einsatz von Baustellenestrichen, welche in Deutschland tagtäglich in Größenordnungen verwendet werden, sind nun zweifelsfrei ausführbar ohne gegen Europäisches Recht zu verstoßen. Die Grundlagen hierfür wurden geschaffen.

  • Der Einsatz von Schnellzementen und/oder Estrichzusatzstoffen zur Beschleunigung der Estrichaustrocknung stellt keine Sonderkonstruktion mehr dar, falls diese keinen Widerspruch zu der in dieser Norm festgelegten Messmethode und Einhaltung der in dieser Norm festgelegten Belegreife-Grenzwerte des Estrichs bilden. Korrekturfaktoren sind in der Norm explizit nicht genannt. Die Belegreife des Estrichs kann somit eine deklarierte Eigenschaft des Estrichs sein. Estriche mit definiertem, frühem Belegreifezeitpunkt sind durch die Verwendung von geeigneten Bindemitteln herstellbar.
  • Erstmalig werden Schwindklassen definiert, welche z.B. einen Einfluss auf die Fugenplanung haben. Damit steht dem Planer ein zusätzliches Mittel zur Verfügung, großflächige, von den Kunden verlangte Fußbodenkonstruktionen zu realisieren. Mit dieser Norm sind die Begriffe „schwindarm“ und „schwindreduziert“ definiert-
  • Es wurden Leichtausgleichestriche zum Herstellen einer Installationsebene in die Norm aufgenommen.

Die Bundesfachgruppe Estrich & Belag im ZDB sowie der Bundesverband Estrich und Belag begrüßen jedenfalls diese längst notwendigen Klärungen und Neuerungen in der DIN 18560-1.

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