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Abnahme von Handwerksleistungen nach wie vor gesetzlich geregelte Pflicht des Auftraggebers

(2.2.2021) Dass die Abnahme nach Auftragserfüllung zu erfolgen hat, ist den meisten Handwerkern wohl bekannt. „Was nach meiner Erfahrung aber längst nicht allen Handwerkern bekannt ist, ist der Umstand, dass eine fehlende Abnahme unter Umständen dazu führen kann, dass kein Anspruch auf die Bezahlung der dem Auftraggeber ausgestellten Rechnung besteht,“ so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Jeder Handwerker sollte wissen, dass er ein Recht auf die Abnahme seines Werkes hat!“

Abnahme ist für Auftraggeber verpflichtend

„Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in §640 ist die Abnahme geregelt. Dort heißt es im Absatz 1: ‚Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden‘. Hieraus geht die gesetzlich verankerte Pflicht des Auftraggebers zur Abnahme des in Auftrag gegebenen Werkes deutlich hervor. Diese Pflicht kann und sollte ein Handwerker unbedingt einfordern.“

Formen der Abnahme

Die ausdrückliche Abnahme: Der Auftraggeber erteilt einen Auftrag; der Auftragnehmer erstellt das Werk vertragsgemäß. Im Anschluss daran überprüft der Auftraggeber, ob alle gemachten Vorgaben erfüllt und der Abnahmegegenstand wie gefordert und vereinbart erstellt wurde. Akzeptiert der Auftraggeber das Ergebnis, so wird diese Erklärung an den Auftragnehmer als Abnahme bezeichnet. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich (aus Beweisgründen möglichst schriftlich) erklärt.

Konkludente / Stillschweigende Abnahme: Diese Form er Abnahme steht gleichrangig zur ausdrücklichen Abnahme. Eine konkludente Handlung ist ein nonverbaler Akt, durch den dennoch etwas deutlich wird. Beispiel: Benutzt ein Auftraggeber ohne Beanstandung sein neues Badezimmer oder bezahlt er die Rechnung ohne Abzüge, ist das ein Verhalten, aus dem der Handwerker typischerweise ableiten darf, dass der Auftraggeber die Werkleistung als (im Wesentlichen) ordnungsgemäß erbracht ansieht. (Andernfalls hätte der Kunde auf Missstände aufmerksam gemacht, nicht gezahlt und/oder das Bad gar nicht erst benutzt.) Somit gilt das Werk als abgenommen.

Die fiktive (angenommene) Abnahme: „Es gibt immer wieder Auftraggeber, die ihrer Pflicht zur Abnahme nicht nachkommen. In so einem Fall kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Vertragserfüllung eine Frist setzen. Lässt der Auftraggeber diese ohne Angabe eines Mangels verstreichen, so gilt die Abnahme gem. §640 Abs. 2 BGB als erfolgt,“ erklärt Herr Drumann. Wendet der Auftraggeber jedoch fristgerecht einen (eventuell auch angeblichen) Mangel ein, verhindert dieser Einwand die ‚fiktive Abnahme‘. Ob allerdings z.B. der angeführte Mangel wesentlich genug ist, um die Abnahme zu verweigern, muss gegebenenfalls nachfolgend - unter Umständen gerichtlich - geklärt werden. Ist der Auftraggeber Verbraucher, muss er aus Gründen des Verbraucherschutzes auf Rechtsfolgen, die ein Fristversäumnis nach sich ziehen würde, in Textform hingewiesen werden.

Ohne Abnahme kein Recht auf Bezahlung

Laut Herrn Drumann kommt es allzu häufig vor, dass Handwerksbetriebe nach Auftragserfüllung Rechnungen an ihre Kunden schicken und gegebenenfalls auch anmahnen, ohne dass der Kunde je eine Abnahme erklärt hat und ihm dafür eine Frist gesetzt wurde: Ein folgenschweres Versäumnis seitens des Handwerksbetriebs:

  • Ohne Abnahme ist die Rechnung nicht fällig.
  • Eine Mahnung vor Fälligkeit der Rechnung ist unwirksam, so dass der Kunde nicht in Verzug gerät.
  • Ohne Verzug muss der Kunde auch keine Verzugszinsen zahlen oder eventuelle Rechtsverfolgungskosten des Unternehmers erstatten.

„Die Einhaltung der Handlungsreihenfolge ist daher unerlässlich: Vertragserfüllung, Abnahme, Rechnungstellung, gegebenenfalls Mahnung,“ mahnt der Geschäftsführer der Bremer Inkasso.

Aufforderung zur Abnahme

„Erfolgte keine stillschweigende Abnahme und ist sie auch nicht entbehrlich da aus­ge­schlossen - wie z.B. bei einem Konzert -, sollte der Auftraggeber mit einem klar definierten Termin (gegebenenfalls zusätzlich zwei Ausweichterminen) zur Abnahme aufgefordert werden. Diese Aufforderung sollte ihm möglichst unter Zeugen übergeben werden oder per Einwurfeinschreiben zugehen,“ rät Herr Drumann.

Kunde rührt sich nicht

Wenn sich der Kunde nicht rührt, sollte man ihm (schriftlich) eine letzte Frist setzen. Erfolgt auch hierauf keine Reaktion oder Verweigerung der Abnahme wegen Nennung eines Mangels, so führt dieses Verhalten zur Abnahmefiktion (siehe oben). Das Werk gilt als abgenommen.

Kunde macht unberechtigte Mängel geltend

Im eigenen Interesse sollte der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich eine gemeinsame Begehung und Überprüfung der Angelegenheit vor Ort vorschlagen. Ebenso kann der Auftragnehmer anbieten, den eventuell vorhandenen und zu verantwortenden Mangel umgehend zu beheben - und dies auch tun. „Verstärkt sich der Eindruck, dass die eingewandten Mängel unberechtigt sein könnten, sollte dem Kunden mitgeteilt werden, dass man ihm die Kosten der Überprüfung sowie Auslagen wie z.B. Fahrkosten in Rechnung stellen werde, wenn bei der gemeinsamen Begutachtung kein Werkmangel festgestellt wird und dies für ihn auch erkennbar war. Wenn der Auftraggeber sich einer gemeinsamen Begehung versperrt, kann der Auftragnehmer diese jedenfalls bei Bauverträgen unter Umständen auch einseitig vornehmen,“ rät Herr Drumann mit Verweis auf §650g Abs. 2 BGB.

Zeugen durchaus sinnvoll

Neben einem schriftlichen Abnahmeprotokoll, was beiden Seiten zur Absicherung dient und nach Fertigung auch von beiden unterzeichnet werden sollte, können auch Zeugen bei einer Abnahme unter Einhaltung der Corona-Hygiene- und Abstandsregeln durchaus sinnvoll sein. Deren Teilnahme sollte dann ebenso schriftlich festgehalten werden. Für den Fall, dass ein Auftraggeber auf eine Abnahme verzichtet, sollte er dies dem Auftragnehmer unbedingt schriftlich bestätigen.

Kunde zahlt bei Mangel Rechnung nicht vollständig

Hat der Kunde nach erfolgter Abnahme und Fälligkeit der Rechnung diese nicht vollständig beglichen, so hat er bei Mängeln gemäß §641 Abs. 3 BGB unter Umständen auch ein Recht dazu. Der Kunde darf die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung vor allem bei kleineren Mängeln verweigern, bis der Mangel behoben ist.

  • Das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten wird dabei in der Regel als angemessen angesehen.
  • Den Rest aber muss der Kunde bezahlen.

Kleinere, unwesentliche Mängel stehen wiederum laut §640 Abs.1 BGB einer Abnahme und damit der Fälligkeit der Rechnung nicht entgegen.

Einfach nichts zu zahlen, geht definitiv nicht. Sind die Mängel jedoch gravierend, so darf der Auftraggeber die Abnahme verweigern und muss zunächst auch die Rechnung nicht zahlen, hat aber dem Auftragnehmer eine Möglichkeit der Mängelbeseitigung zuzugestehen. Bei der Fristsetzung hierfür sollte man den Ärger herunterschlucken, realistisch bleiben und sie der Jahreszeit, dem Umfang des Mangels und z. B. den Gegebenheiten wie Lieferfristen von Ersatzteilen (auch eventuell länderübergreifend) gerade zu Pandemiezeiten anpassen. Andernfalls wäre weiterer Ärger vorprogrammiert.

VOB oder BGB vertraglich vereinbaren

  • Erste Möglichkeit: Es sollen die normalen Regelungen des BGB (einschließlich der neuen Regelungen zum Bauvertrag) gelten.
  • Zweite Möglichkeit: Es sollen ergänzend die besonderen Regelungen der ‚Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen‘, kurz VOB/B gelten.

Werden in einen Bauvertrag die VOB/B einbezogen, werden die Regelungen des BGB dadurch teilweise geändert. Vorteilhaft für den Handwerker bei der zweiten Möglichkeit ist, dass ...

  • dem Auftraggeber z.B. eine umfangreiche Mitwirkungspflicht auferlegt wird,
  • Mängelansprüche meist schneller verjähren und dass
  • eine günstigere Abnahmeregelung zum Tragen kommt.

Die Risiken für einen Handwerker hierbei sind aber auch eine Fülle von umfangreichen Prüfungs- und Hinweispflichten, die das „Regelwerk“ mit sich bringt. „Die Einbeziehung der VOB/B sollte von Handwerkern nach meiner Erfahrung nicht vereinbart werden, es sei denn, sie verfügen über entsprechend detaillierte Kenntnisse bzgl. der Regelungen der VOB/B“, so Geschäftsführer Drumann.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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