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Neue Arbeitsschutzregelungen für den Bau

(4.1.2021) Das neue Jahr bringt hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Unfallversicherung einige neue Regelungen für Unternehmen und Beschäftigte der Baubranche mit sich. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat dazu eine erste Übersicht erstellt.

Berufskrankheiten: Unterlassungszwang wird aufgehoben

Beschäftigte müssen künftig die gefährdende Tätigkeit nicht mehr unterlassen, damit eine Berufskrankheit anerkannt wird. Diese Änderung im Berufskrankheiten-Recht beschloss der Deutsche Bundestag mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz im Mai 2020.

Zur Erinnerung: Bislang wurden neun von achtzig Berufskrankheiten-Ziffern - darunter zum Beispiel Haut-, Atemwegs- oder Bandscheibenerkrankungen - nur anerkannt, wenn die Versicherten ihre Tätigkeiten, die zur Erkrankung führten, aufgaben.

Im Zuge der Neuregelung erweitert die BG BAU ihre Präventionsangebote. Sie berät Versicherte und bietet ihnen gegebenenfalls Maßnahmen der Individualprävention an - wie beispielsweise das Rückenkolleg. Zusätzlich bewertet die BG BAU rückwirkend bis 1997 alle nicht anerkannten Berufskrankheitsfälle neu, in denen die krankheitsverursachende Tätigkeit fortgeführt wurde.

DGUV Vorschrift 1: Flexible Vorgaben für Sicherheitsbeauftragte

Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1). Die DGUV Vorschrift 1 regelt wesentliche Unternehmerpflichten wie die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen sowie die0 Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Auch Pflichten der Versicherten, etwa die Unterstützungspflicht und die Nutzungspflicht von persönlicher Schutzausrüstung, sind Bestandteile der Vorschrift.

Eine zentrale Änderung gegenüber der BGV A 1 betrifft den Paragrafen 20 in der DGUV Vorschrift 1. Danach sind Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Ferner wird die statische Listenregelung in Anlage 2 der BGV A 1 ersetzt durch fünf Kriterien, anhand derer Unternehmen die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten für ihre Betriebe festlegen. Die Neuregelung ist flexibler als die bisherige Staffelungsregel und bietet Unternehmern mehr Gestaltungsspielräume, die bedarfsgerecht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden können.

Information für Arbeits- und Schutzgerüste überarbeitet

2021 soll die überarbeitete DGUV Information 201-011 zum Thema Arbeits- und Schutzgerüste zur Verfügung gestellt werden. Die Informationsschrift befasst sich mit den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121-1. Damit unterstützt die DGUV-Information alle, die Gerüste beauftragen, Unternehmen, die Gerüste erstellen, sowie Nutzerinnen und Nutzer beim sicheren Verwenden von Gerüsten - siehe auch Beitrag „Neue TRBS 2121-1 nimmt Ersteller und Nutzer von Gerüsten gleichermaßen in die Verantwortung“ vom 7.11.2019.

Mehr Transparenz zu Gefahren chemischer Produkte

Hersteller, die chemische Bauprodukte in den Handel bringen, müssen ihre Produkte für die medizinische Notfallberatung zur Nutzung durch die Giftinformationszentren ab dem 1. Januar 2021 melden. Informationen darüber gibt ein sogenannter UFI-Code (Unique Formula Identifier Code). Dieser wird auf dem Kennzeichnungsetikett des Gebindes oder - wenn kein Kennzeichnungsschild notwendig ist - im Sicherheitsdatenblatt zu dem betreffenden Produkt angegeben. Der UFI-Code muss leicht und klar erkennbar - zum Beispiel neben dem Barcode oder dem Gefahrenpiktogramm - aufgebracht und unverwischbar sein.

Bei medizinischen Notfällen, die durch gefährliche Gemische verursacht werden, müssen für die Gesundheitsversorgung Informationen zu diesen Gemischen vorliegen.

Biostoffverordnung wird an EU-Standard angepasst

Die Bundesregierung plant umfangreiche Vorschriften-Änderungen zum Verkauf und bei der Verwendung von Biozid-Produkten. Im Fall biologischer Gefahrlagen soll die Gefahrstoffverordnung mit Blick auf die geänderte EU-Biozid-Verordnung an das EU-Recht angepasst werden. Am 15. September 2020 wurde der Referentenentwurf einer Arbeitsschutzänderungsverordnung (ArbSchÄndV) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt. Die Behandlung im Bundeskabinett und der Beschluss im Bundesrat sollen im Frühjahr 2021 erfolgen.

Zusammen mit einem Verordnungsentwurf des Umweltministeriums zur Umsetzung der geänderten EU-Biozid-Verordnung soll die Einstufung der Biozid-Produkte geändert werden. Geplant ist, die Biozid-Produkte in drei Kategorien einzuteilen:

  1. Produkte für die breite Öffentlichkeit, beispielsweise zum Verkauf in Baumärkten.
  2. Produkte für die berufsmäßige Verwendung: Hier muss Fachkunde vorliegen.
  3. Produkte für geschulte, berufsmäßige Verwenderinnen und Verwender, die eine Sachkunde benötigen - weshalb auch die Sachkundeanforderungen für Tätigkeiten mit Biozid-Produkten in der Gefahrstoffverordnung ausgeweitet werden müssen.

Erhöhung Jahresarbeitsverdienst

Die Rente der gesetzlichen Unfallversicherung wird nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) berechnet. Als JAV gilt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Die Bundesregierung erlässt jährlich zum 1. Juli eine neue Verordnung zur Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach auch die Renten der gesetzlichen Unfallversicherung anzupassen sind. Sie orientiert sich hierbei an der Lohnentwicklung.

Um eine Angleichung der Renten in den neuen Bundesländern an das Westniveau zu erreichen, sollen 2021 die Renten in den alten Bundesländern voraussichtlich keiner Rentenanpassung unterzogen werden. Ab 2025 soll dann ein bundesweit einheitliches Rentenrecht gelten - so das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz von 2017.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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