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Details bei Mängelanzeigen nicht nötig

(2.11.2020) Rund um Bauverträge kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen bezüglich der Qualität einer geleisteten Arbeit. Aber welche Angaben muss der Bauherr eigentlich machen, wenn er gegen vermeintliche Mängel vorgehen will? Diese Frage beantwortet nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern ein Urteil aus Potsdam.

Der Fall: Ein Bauherr stellte fest, dass das Dach eines von ihm beauftragten Gebäudes undicht sei: Bei Regen tropfe Wasser in Räume des Obergeschosses, wodurch sowohl das Gebäude selbst als auch das darin enthaltene Mobiliar Schaden nehmen könne. Die Angelegenheit landete vor Gericht - und dort stritt man unter anderem darum, ob die Klage ausreichend und angemessen formuliert sei. Es werde darin schließlich nur das Problem benannt, nicht aber auf mögliche Ursachen oder Lösungsmöglichkeiten eingegangen.

Ursachen und Lösungswege müssen nicht benannt werden!

Das Urteil: Der Antrag selbst müsse klar formuliert werden, hieß es. Deswegen seien die beanstandeten Mängel zu benennen und die Forderung nach Beseitigung zu stellen. Denn der Unternehmer müsse schließlich erkennen können, was von ihm verlangt werde. Doch die (oft ja noch gar nicht bekannte bzw. umstrittene) Ursache des Schadens müsse der Auftraggeber nicht benennen. Ebenso wenig sei es nötig, „dass der Besteller die Art und Weise, in der der gerügte Mangel zu beseitigen ist (...), benennt“.  (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4 U 70/19)

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