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Stillhaltefrist zur DIBt-Technischen Regel „Instandhaltung von Betonbauwerken“ verlängert

(15.10.2020) Die Europäische Kommission hat das DIBt mit seinen Plänen zur Einführung der Technischen Regel „Instandhaltung von Betonbauwerken“ (DIBt-TR Instandhaltung) zunächst gestoppt.

Was war geschehen? Deutschland hatte im Juni 2020 die Entwürfe für die Teile 1 und 2 der DIBt-TR Instandhaltung bei der Europäischen Kommission notifiziert, ebenso wie eine Änderung der M-VV TB (2020/1), über die die Technische Regel in Zukunft verbindlich gelten soll.

Ruhrtalbrücke (Foto © René Legrand) 

Ursprünglich sollte die Stillhaltefrist für die Teile 1 und 2 der DIBt-TR Instandhaltung am 28. September 2020 auslaufen und im Anschluss verbindlich eingeführt werden. Die Kommission hat aber Bedenken an der Zulässigkeit des beabsichtigten Regelwerks und den Prozess daher angehalten. Hierzu hat sie gegenüber Deutschland eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Dieses Vorgehen verlängerte die Stillhaltefrist für die DIBt-TR Instandhaltung - während der eine Einführung unzulässig ist - bis zum 28.12.2020. Auch Italien hat gegenüber Deutschland eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Die Mitgliedstaaten Dänemark, Frankreich, Polen und Österreich haben zusätzlich Bemerkungen eingereicht - siehe auch die folgenden Links zur TRIS-Datenbank

Auch die Stillhaltefrist für die MVV TB (2020/1), in der die DIBt-TR Instandhaltung verankert werden sollte, wurde um 3 Monate bis zum 17.12.2020 verlängert. Zur MVV TB (2020/1) haben die Mitgliedstaaten Dänemark, Frankreich, Polen und Österreich Bemerkungen abgegeben und die Europäische Kommission sowie Italien eine ausführliche Stellungnahme eingereicht, vgl. folgenden Link zur TRIS-Datenbank:

Deutschland muss nun auf die ausführlichen Stellungnahmen reagieren und die Maßnahmen erläutern, die ergriffen werden sollen, um den Stellungnahmen Rechnung zu tragen. Aus Sicht der Deutschen Bauchemie kommt nur eine grundlegende Überarbeitung der DIBt-TR Instandhaltung in Betracht. Es muss eine unionsrechtskonforme Ausgestaltung auf Grundlage der EN 1504 erfolgen, die hinreichend transparent und in der Praxis auch handhabbar ist.

Aufgrund der verlängerten Stillhaltefrist kann die DIBt-TR Instandhaltung in Deutschland somit frühestens im nächsten Jahr 2021 über die Landesbauordnungen eingeführt werden.

Aus Sicht der Marktakteure ist zu beachten, dass harmonisierte Bauprodukte auch nicht anhand der europarechtswidrigen zusätzlichen Anforderungen der DIBt-TR Instandhaltung bewertet werden sollten, etwa in DIBt-Gutachten oder prüffähigen Bescheinigungen. Denn die Bauproduktenverordnung verbietet zusätzliche oder abweichende Angaben zu harmonisierten Produktleistungen. Werden solche Angaben am Markt verwendet, könnten Wettbewerber hiergegen über Wettbewerbsrecht mit Abmahnungen vorgehen und ein Unterlassen auch vor Gericht verlangen.

Auf dem Symposium „Regelwerke und Innovationen für Schutz und Instandhaltung von Stahlbeton“ der Deutschen Bauchemie am 22.10. soll über die oben genannten Themen berichtet werden - siehe Nachbarbeitrag.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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