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HOAI: Bundestag beschließt Angemessenheitsregelung für Architekten- und Ingenieurhonorare

(8.10.2020) Der Bundestag hat heute (8. Oktober) dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Architekten- und Ingenieurleistungsgesetzes (ArchLG) zugestimmt. Darin festgeschrieben ist nun auch der Begriff der „Angemessenheit von Honoraren“. Bis zuletzt war von Verbänden und Kammern gefordert worden, in das Gesetz einen Hinweis zur Angemessenheit der Honorare aufzunehmen, um so einen reinen Preiswettbewerb zu verhindern. Dies ist offensichtlich gelungen. Mit dem heutigen Parlamentsbeschluss ist nun der Weg frei für die neue HOAI.

Zur Erinnerung: Die ArchLG-Änderung war notwendig geworden, weil der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 4. Juli 2019 die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gekippt hatte - siehe Beitrag „EuGH kippt „nur“ die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI - Reaktionen von Standesorganisationen“ vom 4.7.2019. Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen ist die Ermächtigungsgrundlage für die HOAI und musste daher geändert werden.

Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer, kommentierte direkt den Beschluss: „Wir begrüßen die Entscheidung des Deutschen Bundestages, dass Inge­nieur- und Architektenleistungen auch weiterhin angemessen honoriert werden sollen. Damit sind die Abgeordneten erfreulicherweise der gemeinsamen Forderung von Bundesingenieurkammer, Bundesarchitektenkammer und AHO gefolgt. Gute Qualität gibt es nicht zum Nulltarif. Das gilt auch für Ingenieurleistungen. Daher ist dies auch eine gute Entscheidung im Sinne des Verbraucherschutzes.“

VBI-Präsident Jörg Thiele erklärte: „Wir freuen uns, dass die Angemessenheit in letzter Minute in das Gesetz aufgenommen wurde. Die weltweit bekannte Qualität deutscher Ingenieurleistungen gibt es nicht zu Dumpingpreisen. Wer Qualität will, muss angemessene Honorare zahlen. Es ist gut, dass die Hängepartie nach dem EuGH-Urteil im vergangenen Jahr nun beendet wurde und die HOAI ab dem 1. Januar 2021 als Orientierung für angemessene Honorare gilt. Nach dem Inkrafttreten von HOAI und Rahmengesetz muss es 2021 um die Aktualisierung der Leistungsbilder und die Erhöhung der seit 2013 unveränderten Tafelwerte gehen. Dies wird eine unserer zentralen Forderungen im Bundestagswahljahr sein.“

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