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Teurer Fenstertausch in einer Wohnanlage

(6.1.2020) Wenn ein einzelner Wohnungseigentümer den Auftrag zum Austausch alter Fenster erteilt - obwohl eigentlich die Eigentümergemeinschaft dafür verantwortlich wäre -, dann kann er sich die Kosten dafür im Nachhinein nicht zurückholen. Er bleibt laut LBS-Infodienst Recht und Steuern der darauf sitzen.

Der Fall: Über 30 Jahre nach dem Bau einer Wohnanlage mit mehr als 200 Einheiten waren die alten Holzfenster in einem bedauernswerten Zustand. Einer der Eigentümer wollte daran etwas ändern und gab den Einbau moderner Kunststofffenster mit Dreifachverglasung in Auftrag. Er bezahlte auch die Kosten für den Fensteraustausch in Höhe von 5.500 Euro, weil er davon ausging, dass er dafür zuständig sei.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (V ZR 174/11) legte dann mehrere Jahre später fest, dass die Renovierung von Fenstern eine Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sei. Daraufhin forderte der Betroffene Kostenersatz von der Gemeinschaft.

Das Urteil: „Dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, steht kein Ersatzanspruch (...) zu“, entschied der BGH. Das treffe auch dann zu, wenn der Betroffene „in der irrigen Annahme“ gehandelt habe, er selbst sei dafür verantwortlich. Das entsprechende Gesetz (WEG) schreibe vor, dass für eine solche Gemeinschaftsmaßnahme erst ein entsprechender Beschluss herbeigeführt werden müsse. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 254/17)

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