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Kein Recht auf Regenrückhaltebecken, trotz Bebauungsplan

(12.9.2019) Ein Grundstückseigentümer hat in einem konkreten Fall offenbar keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde sein Anwesen vor Regenwasser schützt, das nach einem Starkregen eindringen könnte. Gemäß dem geltenden Bebauungsplan, so das Argument des Eigentümers, sei ein Regenrückhaltebecken vorgesehen. Nachdem dieses aber bislang nicht errichtet wurde, sammle sich auf seinem Grund immer wieder das Regenwasser und staue sich auf.

Nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern war der Bürger vor Gericht nicht erfolgreich, denn Festsetzungen eines Bebauungsplanes formulierten zwar städtebauliche Ziele, aber ein Anspruch auf deren Umsetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehe nicht. Anwohner könnten aus einem Bebauungsplan keine eigenen Rechte auf Vollziehung gegenüber der Gemeinde ableiten. (Verwaltungsgericht Mainz, Aktenzeichen 3 K 532/18)

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