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Neue Arbeitsschutzregeln im Gerüstbauer-Handwerk

(8.2.2019) Was die Gerüstbau-Branche in diesem Jahr besonders beschäftigen wird, ist die Neufassung der „Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121)“, deren Inkrafttreten in Kürze zu erwarten ist. Einige der neuen Regelungsinhalte werden voraussichtlich in diversen Fällen beträchtliche Investitionen auslösen.

Foto © Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk 

Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und der Bundesverband Gerüstbau haben sich laut eigenem Bekunden bei der Überarbeitung des Regelwerks für einen ganzheitlichen und praxisbezogenen Ansatz im Arbeitsschutz eingesetzt. So sollen die Situation auf der Baustelle und das Verhalten der Baubeteiligten ebenso mit einbezogen werden, wie die technischen Möglichkeiten zur Sicherung. Im Ergebnis der Regelsetzung hat sich allerdings eher der staatliche und berufsgenossenschaftliche Ansatz niedergeschlagen, der vorrangig auf die technischen Sicherungsmaßnahmen setzt. Die Kritik der Fachverbandsvertreter in den Diskussionen bezog sich insbesondere darauf, dass der technische Schutz der vorgesehenen Maßnahmen in vielen Situationen keine ausreichende Lösung biete bzw. oftmals nicht anwendbar sei.

Gerüstbau-spezifisches Arbeitsschutzsystem in jedem Betrieb unverzichtbar

Einige der neuen Regelungsinhalte werden voraussichtlich ergänzende Investitionen im Gerüstbau auslösen und sich auf die Produktivität der Betriebe auswirken, befürchten Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau. Selbstverständlich sei es unverzichtbar, in jedem Betrieb ein Arbeitsschutzsystem zu installieren, das eine Einhaltung der Regelwerke sicherstellt. Der mit Inkrafttreten der neuen TRBS 2121 einhergehende Kostenaufwand für den Arbeitsschutz sei eine sinnvolle Investition, solange hierdurch Unfälle vermieden werden könnten. Allerding greife der rein technische Ansatz zu kurz, zumal das Regelwerk nur einen Teil der Gerüstbauformen reglementiert und andere explizit ausschließt. Unter diesem Aspekt sei auch fraglich, ob der gesetzliche Auftrag zur Konkretisierung des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung in der neuen TRBS richtig und erfolgreich umgesetzt werde.

Neues Regelwerk betrifft alle Baubeteiligten

Der Slogan „Nie mehr ohne!“ der Arbeitsschützer kann helfen, bei einigen Betrieben ein Umdenken zu erreichen, die den Schutzmaßnahmen im Gerüstbau nicht den nötigen Stellenwert eingeräumt haben. Im Einzelfall würden Staat und Berufsgenossenschaft den Unternehmer jedoch mit dem Risiko alleine lassen.

„Trotz der kritischen Haltung zu ihrem Inhalt sehen wir mit der neuen TRBS 2121 eine Chance zur weiteren Steigerung der Arbeitssicherheit im Gerüstbau", betonte Marcus Nachbauer, Präsident des Bundesverbandes Gerüstbau und Bundesinnungsmeister. „Denn auf die neue Vorschriftenlage sollten sich alle Baubeteiligten einstellen: der Auftraggeber, der Gerüstersteller wie auch der Gerüstnutzer.“ Dabei müsste sich insbesondere der Auftraggeber auf Mehrkosten einrichten.

Die beste Vorsorge im Betrieb bleibe es, durch ein funktionierendes Arbeitsschutzsystem Unfälle zu vermeiden. Viele spezialisierte Mitgliedsbetriebe seien bereits gut aufgestellt. Jeder Betrieb sollte trotzdem die neue Vorschriftenlage zum Anlass nehmen, die Umsetzung des Arbeitsschutzes in seinem Betrieb zu überprüfen. Mitgliedern von Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau stünden zur Umsetzung des Arbeitsschutzes in den Betrieben verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung.

Entwicklung der TRBS 2121

Bereits 2016 startete die Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der Berufsgenossenschaften, Landesarbeitsschutzbehörden, Gewerkschaft und Handwerksverbänden zusammensetzt, mit einer Weiterentwicklung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit. Anlass dieser Überarbeitung war die Novelle der Betriebssicherheitsverordnung im Jahr 2015. Nach über zwei Jahren voller Diskussionen wurde Ende November 2018 die Neufassung beschlossen; ihre Veröffentlichung wird erwartet. Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau hatten eine stärkere Möglichkeit zur Mitwirkung, insbesondere bei der Finalisierung des Regelwerks, eingefordert. Die eingelegte Rüge im Verfahren wurde verworfen. Im beschlussfassenden Gremium einer technischen Regel für Betriebssicherheit haben betroffene Einzelgewerke kein Stimmrecht. Eine ausreichende Berücksichtigung des fachlichen Sachverstands wird daher von Verbandsseite in Frage gestellt.

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