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Achtung, Kamera! Vermieter darf weder eine echte Überwachungskamera noch eine Attrappe installieren


  

(16.10.2018) Wenn Überwachungskameras in Hauseingängen installiert sind, die eintreffende und das Gebäude verlassende Mieter ganz oder teilweise aufnehmen, dann können die Betroffenen den Immobilieneigentümer zum Abbau der Anlage zwingen. Selbst eine Attrappe muss nach Auskunft des LBS-Info­dienstes Recht und Steuern gegebenenfalls entfernt werden.

Der Fall: Ein Vermieter hatte mehrere Kameras auf seinem Grundstück in Betrieb. Er begründete dies mit seinem besonderen Sicherheitsbedürfnis, weil es in der Vergangenheit zu Diebstählen gekommen sei. Ein Mieter fühlte sich gleichwohl in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und wollte sich nicht mit der Überwachung abfinden. Der Eigentümer merkte zu seiner Verteidigung an, dass die Anlage bereits vor dem Einzug des Mieters und während der Besichtigung des Objekts angebracht gewesen sei. Der Betroffene habe bei dieser Gelegenheit nicht mitgeteilt, dass er Probleme damit habe.

„Überwachungsdruck“ durch Attrappen

Das Urteil: Der zuständige Amtsrichter ordnete an, Kameras müssten entfernt werden. Das betreffe auch die Attrappen, denn diese seien geeignet, bei den Bewohnern des Hauses einen unzumutbaren „Überwachungsdruck“ entstehen zu lassen. Das Argument des fehlenden Protests während der Besichtigung erkannte das Gericht nicht an, denn der Kläger sei stark sehbehindert und habe die Objekte möglicherweise gar nicht wahrgenommen. Der Vermieter, so hieß es im Urteil, hätte ohnehin von sich aus darüber aufklären müssen. (Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen 7 C 429/17)

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