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Schöcks Isokorb in nichtbrennbaren Hochhausfassaden

(28.8.2018) Bei Hochhäusern höher als 60 m sind gemäß Musterhochhausrichtlinie nichtbrennbare Produkte in der Fassade Pflicht. Maßgebend für die (Nicht-)Brennbarkeit eines Bauprodukts ist die Brandlast, welche als Energie freigesetzt wird. Dass Schöcks Isokorb mit einer Einkapselung durch Brandschutzplatten aufgrund der hohen Feuerwiderstandsdauer mit REI120 als tragendes Wärmedämmelement in nichtbrennbaren Fassaden eingesetzt werden darf, hat das MFPA Leipzig jetzt gutachterlich bestätigt: Ein Brandlastvergleich, bei dem die Brandlast von Bauprodukten verglichen wurde, kam zu dem Schluss, dass die Brandlast von Fensterrahmen bzw. EPDM-Abdichtungen bei Glas um ein Vielfaches höher ist, als bei Balkonen oder Laubengängen, die fachgerecht von einem Isokorb getragen werden. Als Referenzfassade wurden 100 m² WDVS an Hochhäusern mit Fenstern, Türen und Balkonen verglichen.

Geregelter Brandschutz in der Zulassung

Wenn planerischer oder baurechtlicher Brandschutz vorgeschrieben wird, dann muss der Isokorb mit Brandschutzausführung - d. h. mit Brandschutzplatten - geplant werden. Die Brandschutzvariante erfüllt alle baurechtlichen Anforderungen und kann auch als Brandriegel eingesetzt werden.

REI120

Um eine Feuerwiderstandsdauer von 120 min zu erreichen, wurde das Produkt innerhalb von Zulassungsversuchen mehrfach raumabschließend getestet. Die Brandschutzplatten gewährleisten, dass die tragenden Komponenten, also die Zug- und Querkraftstäbe sowie die Betondrucklager, innerhalb der geplanten Dauer ausreichend vor Feuer geschützt sind und ...

  • ihrer Tragwirkung nachkommen (Kriterium „R“),
  • dank seitlicher Quellbänder oder überstehender Brandschutzplatten auch bei klaffenden Fugen die Rauchdichtigkeit gegeben ist (Kriterium „E“), und
  • die Hitze abgeschirmt wird (Kriterium „I“).

Alle tragenden Komponenten im Isokorb bestehen grundsätzlich aus nichtbrennbaren Materialien. Die Brandlast resultiert im Wesentlichen aus dem Neopor des Dämmkörpers. Die Hochhausrichtlinie besagt in Abschnitt 3.4 für Außenwände, dass gewisse Bauprodukte in der Außenwand, wie z. B. Fensterprofile, Dichtungen etc. von der Nichtbrennbarkeit befreit sind. D. h. sie dürfen, wie der Dämmkörper des Isokorbs, aus normalentflammbaren Materialien bestehen, sofern die Randbedingungen hinsichtlich der Brandlast eingehalten sind. Schöck Isokorb erfüllt diese Randbedingungen.

Weitere Informationen zum Isokorb können per E-Mail an Schöck angefordert werden.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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