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EU-Kommission erlaubt reduzierte EEG-Umlage beim KWK-Eigenstromverbrauch

(8.8.2018) Immer mehr Unternehmen, Wohnungsbaugesellschaften, Betreiber von Seniorenanlagen oder z.B. Krankenhäuser sowie Kommunen setzen auf Blockheizkraftwerke (BHKW). Die KWK-Kraftpakete erzeugen Wärme und Strom zugleich. Nun hat sich die Abgabenlast stark verringert: Betreiber von Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis ein und über zehn Megawatt (MW) müssen künftig nur noch 40% der EEG-Umlage auf selbst verbrauchten Strom zahlen. Die fällige EEG-Umlage reduziert sich damit von 6,79 Cent auf 2,72 Cent/kWh. Am 1. August 2018 hatte die EU-Kommission die Reduzierung genehmigt - darauf weist u.a. das Kompetenzzentrum „KWK“ der KEA Kli­ma­schutz- und Energieagentur Baden-Württemberg hin. Damit liegt die Abgabe wieder so hoch wie vor 2018. Die neue Regelung gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2018. „In vielen Fällen lohnen sich BHKW jetzt richtig“, freut sich Florian Anders vom KEA-Kom­pe­tenz­zentrum.

Foto © KEA / triolog 

Zur Erinnerung: Die volle EEG-Umlage wurde erst zum Jahreswechsel eingeführt. Zuvor mussten die Anlagenbetreiber 40% der Umlage zahlen. Nun nehmen Bundesregierung und die EU wieder Abstand von der Erhöhung auf 100%. Die Reduzierung der Umlage gilt vorerst für das Jahr 2018. Welche Regeln 2019 gelten werden, ist noch unklar.

Auch aufgrund dieses Hin-und-Her zögern derzeit viele Unternehmen und Kommunen, die Effizienztechnologie in ihren Nichtwohngebäuden einzusetzen. Verständlich, aber zu Unrecht, meint Florian Anders. Wer eine wirtschaftliche Strom- und Wärmeversorgung sucht, sollte sich mit der effizienten Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) befassen.

KWK-Anteil nimmt zu – Bezuschusste Betriebsstunden verdoppelt

Die Technologie wird immer beliebter: Der KWK-Anteil an der Nettostromerzeugung wächst stetig an. Von 2003 bis 2016 stieg er deutschlandweit um 38% auf 19,1%. Ein Grund dafür sind die vielen neuen BHKWs im Leistungsbereich mit 10 bis 200 kW - eine Größe, die für die meisten Unternehmen und Kommunen interessant ist.

Mit der Neuregelung werden also kleine und besonders große KWK-Anlagen jetzt wieder nur noch mit 40% der Umlage belastet. In der Kategorie ein bis zehn Megawatt Leistung hängt die Höhe der EEG-Umlage von der Zahl der Vollbenutzungsstunden ab -unterhalb von 3.500 Vollbenutzungsstunden liegt die Umlage bei 40%, steigt die Anzahl der Stunden, steigt auch die Umlage. Vollständig befreit von der EEG-Umlage sind nur Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind.

Eine Verbesserung gab es übrigens auch 2016 mit der Novelle des KWK-Gesetzes. Sie stärkt kleinere Anlagen, wie sie vermehrt in der Quartiers- und Objektversorgung vorkommen. Der Effekt: Bei BHKW bis 50 kW elektrischer Leistung hat sich die Zahl der bezuschussten Vollbenutzungsstunden von 30.000 auf 60.000 erhöht. Dadurch ist der Ausbau dezentraler Anlagen für kleinere und mittlere Gebäude attraktiver geworden.

Als Empfänger der KWK-Zuschläge kommen auch Contractoren, Mieter GbR und Betreiber nach dem Pachtmodell infrage, die den Strom in einer Kundenanlage oder einem Arealnetz verkaufen. Neue oder modernisierte KWK-Anlagen, die Strom und Wärme auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, erhalten keine Förderung mehr.

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