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Neuer Ratgeber zur Baubeschreibung vom Verband Privater Bauherren (VPB)


  

(22.4.2018) „Das neue Bauvertragsrecht ist noch nicht in der breiten Praxis angekommen“, konstatiert VPB-Vertrauensanwalt Holger Freitag. Das gelte u.a. für die Baubeschreibung. Zur Erinnerung: Wer seit Anfang 2018 einen Verbraucherbauvertrag abschließt, hat das Recht auf eine ganz konkrete Baubeschreibung. Geregelt wird dies in den §§ 650i, 650j und 650k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie im Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB). Einzelheiten dazu erläutert der Verband Privater Bauherren in seinem aktuellen Ratgeber „Neues Bauvertragsrecht: Die Baubeschreibung beim Schlüsselfertigbau“.

Die Baubeschreibung ist unentbehrlich, denn nur so erfahren Bauherren frühzeitig und verbindlich, was sie für ihr Geld bekommen. Die Baubeschreibung muss sehr konkret sein, denn sie wird im Regelfall später auch Vertragsbasis. Mit dem Instrument sollen Bauherren nun auch erstmals verschiedene Angebote unterschiedlicher Schlüsselfertigfirmen objektiv vergleichen können, bevor sie sich vertraglich binden.

Gleichwohl tappen ein Vierteljahr nach Einführung des neuen Rechts viele Bauherren immer noch im Dunkeln. „Ich bekomme nach wie vor die alten Baubeschreibungen aus den Vorjahren auf den Tisch“, kritisiert Dipl.-Ing. Andreas Garscha, Leiter des VPB-Büros Stuttgart. „Oft steht sogar noch die Jahreszahl 2016 oder 2017 darüber.“ Damit bleiben auch die Inhalte vage. „Nach wie vor heißt es dort lapidar in der Konstruktionsbeschreibung ,Mauerwerk‘. Konkrete Bezeichnungen, ob es sich um Kalksandstein, Porenbetonstein oder Mauerziegel handelt, fehlen komplett. Dabei sind die Unterschiede enorm.“

Verbindlicher Fertigstellungstermin gehört in die Baubeschreibung

Unentbehrlich für Bauherren und deshalb verbrieftes Recht seit Anfang des Jahres ist auch die Nennung eines verbindlichen Fertigstellungstermins in der Baubeschreibung. Aber auch hier Fehlanzeige: „Das kommt gar nicht vor“, bemerkt Andreas Garscha. Termine werden allenfalls im Vertrag genannt, aber nicht in der Baubeschreibung. „Dort gehören sie aber hin“, bekräftigt Holger Freitag, „und zwar verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks. Steht der Baubeginn noch nicht fest, muss zumindest die Dauer der Baumaßnahme angegeben werden. Nur so bekommen Bauherren Planungssicherheit um Finanzierung, Umzug und Wohnungskündigung zu organisieren.“

Gerade einmal zehn Prozent aller Baubeschreibungen, die der Stuttgarter VPB-Berater 2018 schon geprüft habe, würden dem neuen Bauvertragsrecht entsprechen. „Diese wenigen sind vorbildlich detailliert. So muss das sein.“ Es wird aber möglicherweise erst mal die Ausnahme bleiben, denn noch viele Bauverträge, die man beim  VPB zu Gesicht bekommt, seien fehlerhaft. Vertrauensanwalt Freitag: „Das beginnt bei falschen Abschlagszahlungsplänen und geht bis hin zum Versuch, den Hausbau in Einzelgewerke aufzuspalten und damit einen Verbraucherbauvertrag in normale Bauverträge nach §650a BGB umzuwandeln.“

Das hat enorme Folgen für die Bauherren: „Sobald der Vertrag in Einzelgewerke aufgespalten wird, handelt es sich nicht mehr um einen Verbraucherbauvertrag“ warnt Holger Freitag. „Bauherren sollten sich darauf keinesfalls einlassen.“ Findet sich keine Firma, die bereit ist, den Verbraucherschutz ernst zu nehmen, rät der VPB zum Bau mit freien Architekten. Dann behalten Bauherren die Fäden selbst in der Hand.

Der Ratgeber „Neues Bauvertragsrecht: Die Baubeschreibung beim Schlüsselfertigbau“ lässt sich unter vpb.de > Service > VPB-Ratgeber kostenlos downloaden (direkter PDF-Download).

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