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Mieter kann nicht für die Pflege eines Dachgartens zur Kasse gebeten werden

(17.1.2018) Im Zuge der Nebenkostenabrechnung wurden einer Wohnungsmieterin 35,39 Euro für die Gartenpflege in Rechnung gestellt. Diese Umlage ist durchaus üblich und erlaubt. Die Besonderheit im konkreten Fall bestand aber darin, dass sich der Garten auf dem Dach des Hauses befand, und an dessen Pflege wollte sich die Mieterin keinesfalls beteiligen.

Der Fall wurde schließlich nach LBS-Information vor dem Amtsgericht verhandelt. In dem Urteil hieß es, entscheidend für eine Beteiligung der Mieter sei es, ob eine Gartenfläche ...

  • das Wohnanwesen insgesamt verschönere und deshalb
  • die Lebensqualität der Anwohner verbessere.

Das sei in diesem Fall aber nicht gegeben, denn die Dachbgrünung sei von außen gar nicht einsehbar und verschönere deswegen das Anwesen auch nicht auf eine Weise, die eine Umlage rechtfertige. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 206 C 232/15)

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