Baulinks -> Redaktion  || < älter 2018/0020 jünger > >>|  

Zur Erinnerung: Neue Regeln im Baurecht für Häuslebauer

(7.1.2018) Am 1. Januar 2018 ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft getreten, welches im April 2017 verabschiedet wurde. Es verspricht privaten Bauherren mehr Verbraucherschutz.

Verbraucherbauvertrag

Bis zur Änderung des Bauvertragsrecht richteten sich Verträge zwischen privaten Bauherren und Bauunternehmern nach dem allgemeinen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nun wurde der Bauvertrag im BGB als eigener Vertragstyp eingeführt. Besondere Vorschriften gibt es für den Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB), also für Verträge zwischen einem privaten Bauherrn und einem Bauunternehmer.

Widerrufsrecht

Verbraucher haben künftig als Bauherren nach Vertragsabschluss ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Sie können damit vorschnelle Entscheidungen rückgängig machen. Belehrt der Unternehmer den Bauherren nicht über dieses Recht, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Dieses Widerrufsrecht gilt jedoch nicht für notariell beurkundete Verträge. Sind in den 14 Tagen bereits Leistungen erfolgt, die der Bauherr nicht einfach zurückgeben kann, muss er dem Unternehmer Wertersatz leisten.

Baubeschreibung

Bauunternehmen sind künftig verpflichtet, Verbrauchern vor Vertragsabschluss eine ausführliche Baubeschreibung über die geplanten Arbeiten zu übergeben. Sie ist verbindlicher Vertragsbestandteil und erlaubt eine bessere Kontrolle, ob am Ende wirklich alles wie beabsichtigt ausgeführt ist. Die Pflicht entfällt, wenn der Bauherr den Architekten stellt.

Planungsunterlagen

Liegt die Planung in den Händen des Bauunternehmers, ist er ab sofort verpflichtet, dem Bauherrn rechtzeitig vor Baubeginn die Planungsunterlagen auszuhändigen, damit dieser die notwendigen behördlichen Genehmigungen erwirken kann.

Terminierung

Der Bauvertrag muss nunmehr einen verbindlichen Termin für die Fertigstellung enthalten. Kann der Bauunternehmer diesen nicht einhalten, macht er sich schadenersatzpflichtig. Ist bei Vertragsabschluss noch keine Angabe zum Fertigstellungstermin möglich - weil etwa der Kaufvertrag über das Grundstück noch nicht abgeschlossen ist - muss der Unternehmer zumindest die Dauer des Bauprojekts angeben.

Abschlagszahlungen

Neue Regeln gibt es auch zu den beim Hausbau üblichen Abschlagszahlungen. Diese dürfen insgesamt 90% der für den Bau vereinbarten Gesamtsumme nicht überschreiten. So kann der Bauherr am Ende noch 10% des Geldes zurückhalten, falls der Unternehmer mangelhaft gearbeitet hat. Die Auszahlung erfolgt, wenn die Mängel beseitigt sind.

Bauabnahme

Neu ist ferner, dass die Abnahme des Bauwerks automatisch als erfolgt gilt, wenn der Bauherr nicht auf eine entsprechende Fristsetzung des Unternehmers reagiert. In diesem Fall muss der Bauherr die letzte Abschlagszahlung überweisen, egal ob Mängel vorhanden sind oder nicht. Ist der Bauherr eine Privatperson, muss ihn der Bauunternehmer vorher auf diesen Mechanismus hinweisen.

Baukammern

Um die meist jahrelangen Prozesse um Baumängel zu beschleunigen, gibt es an den Landgerichten für das Baurecht künftig eigene Abteilungen, die sogenannten Baukammern.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH