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Neue Fristen bei der Förderung von erneuerbaren Energien für Heizungen

(12.11.2017; aktualiserter Leitfaden - Stand 03/2019 - zuletzt am 2.1.2020 neu verlinkt) Die Umstellung der Wärmetechnik auf erneuerbare Energien mit dem Einbau von solarthermischen Anlagen, Biomasseheizkesseln oder Wärmepumpen wird auch in Zukunft vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert. Am Stichtag 1. Januar 2018 ändert sich allerdings das Antragsverfahren: Ab dem Neujahrstag muss der Antrag bereits vor der Umsetzung beim BAFA eingereicht werden. Aktuell gelten Übergangsregelungen.

Die Förderung wird auf Basis des Marktanreizprogramms (MAP) gewährt - siehe u.a. „MAP 3.0: Update für das Marktanreizprogramm ... und den BDH-Förderleitfaden vom 18.3.2015). Wichtig: Konnte der Antrag auf finanzielle Zuschüsse bisher auch nach der Modernisierung eingereicht werden, muss dies ab 2018 bereits vor dem Vertragsschluss mit dem Installateur geschehen.

Zuschüsse bis zu 20.000 Euro

Voraussetzung für die staatliche Unterstützung ist, dass in der Immobilie seit mindestens zwei Jahren ein anderes Heizungssystem installiert ist, welches ergänzt oder ersetzt werden soll. Die finanzielle Förderung für erneuerbare Ener­gien fällt unterschiedlich aus: So gibt es ...

  • für die Errichtung oder Erweiterung einer Solarkollektoranlage bis zu 20.000 Euro,
  • für den Einbau einer Wärmepumpe bis zu 15.000 Euro und
  • für eine Biomasseanlage, die Energie von nachwachsenden Rohstoffen nutzt, bis zu 8.000 Euro.

Veränderte Fristen für die Antragsstellung

Das geänderte Antragsverfahren zur Förderung dieser Maßnahmen sieht vor, dass der Antrag für Heizungsanlagen, die nach dem 1. Januar 2018 installiert werden sollen, bereits vor der Umsetzung beim BAFA eingereicht werden muss. Dadurch soll die Förderlandschaft übersichtlicher werden: Auch bei der Kreditbank für Wiederaufbau (KfW), die ebenfalls Heizungsmodernisierer unterstützt, muss der Förderantrag vorab gestellt werden.

Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2017 in Betrieb genommen werden, gilt beim BAFA eine Übergangsfrist. In diesem Fall kann der Antrag nach dem alten Verfahren gestellt und innerhalb von neun Monaten nach der Inbetriebnahme eingereicht werden.

Übergangsregelung bei Verzögerung

Wurde die Inbetriebnahme vertraglich für 2017 vereinbart, verzögert sich jedoch und kann außerplanmäßig erst 2018 umgesetzt werden, kann der Förderantrag ebenfalls nach dem alten Verfahren innerhalb von neun Monaten nachträglich gestellt werden. Die Antragsteller sollten dafür belegen können, dass ein Fachunternehmen die Zusage einer Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2017 nicht einhalten konnte. Für diesen Fall stellt das BAFA ein Formular zur Verfügung.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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