Anlage 2

Erläuterungen zu besonders gefährlichen Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung

zu Nr. 2

Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind.

"Ausgesetzt sein bedeutet im Sinne dieser Verordnung, daß im Arbeitsbereich der Beschäftigten Stoffe freigesetzt werden, die auf einen Umgang mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 zurückzuführen sind. Dies ist z.B. gegeben, wenn die Exposition der Beschäftigten über der ubiquitären Luftverunreinigung liegt oder wenn ein Kontakt zu Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen besteht, die über die Haut oder den Magen-Darm-Trakt aufgenommen werden können."

Stoffe und Zubereitungen sind

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 i.S. der o.a. Richtlinie sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich (z.B. Bacillus anthracis, der Erreger des Milzbrandes).

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 i.S. der o.a. Richtlinie sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich (z.B. Ebola-Viren).

zu Nr. 3
Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutzverordnung- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern, heißt:

Nach § 58 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung sind Kontrollbereiche Bereiche, in denen Personen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen durch äußere oder innere Strahlenexposition im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die Grenzwerte in der nachfolgenden Tabelle 1a Spalte 3 bei einem Aufenthalt von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr erhalten können.

Betriebliche Überwachungsbereiche nach § 60 Strahlenschutzverordnung sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereichen, in denen Personen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen odes des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen bei dauerndem Aufenthalt im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die Grenzwerte in der nachfolgenden Tabelle 1a Spalte 4 erhalten können. Außerbetriebliche Überwachungsbereiche sind unmittelbar an den Kontrollbereich oder an den betrieblichen Überwachungsbereich anschließende Bereiche, in denen Personen bei dauerndem Aufenthalt im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die in Tabelle 2 genannten Grenzwerte erhalten können.

zu Nr. 4
Hochspannungsleitungen im Sinne dieser Verordnung sind nicht isolierte freiliegende Leitungen mit einer Spannung über 1 kV AC bzw. 1,5 kV DC. Der einzuhaltende Abstand von mindestens 5,00 m ist zu ermitteln zwischen der größten arbeitsbedingten Reichweite eines Menschen einschließlich Arbeitmittel oder der größten Reichweite einer eingesetzten Maschine und der spannungsführenden Leitung.

zu Nr. 6
Brunnenbauarbeiten sind Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Brunnen jeder Art, bei denen die Gefahr des Hineinfallens, des Verschüttetwerdens, des Ertrinkens, des Vergiftetwerdens oder Verpuffungsgefahr aufgrund eines explosiven Gas-Luft-Gemisches besteht.

Tabelle 1a

Grenzwerte der Körperdosen im Kalenderjahr für beruflichstrahlenexponierte Personen und Bruchteile dieser Grenzwerte in mSv

Grenzwerte1 der Körperdosen für beruflich strahlenexponierte
Personen im Kalenderjahr
Körperdosis Kategorie A Kategorie B 1/10 Kategorie A
1 2 3 4
1. Effektive Dosis, Teilkörperdosis: Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark 50 15 5
2. Teilkörperdosis: Alle Organe und Gewebe, soweit nicht unter 1., 3. oder 4. genannt 150 45 15
3. Teilkörperdosis: Schilddrüse, Knochenoberfläche, Haut, soweit nicht unter 4. genannt 300 90 30
4. Teilkörperdosis: Hände, Unterarme, Füße, Unterschenkel, Knöchel, einschließlich der dazugehörigen Haut 500 150 50

 

Tabelle 1b:

Organe und Gewebe Wichtungsfaktoren
1. Keimdrüsen 0,25
2. Brust 0,15
3. rotes Knochenmark 0,12
4. Lunge 0,12
5. Schilddrüse 0,03
6. Knochenoberfläche 0,03
7. andere Organe und Gewebe2: Blase, oberer Dickdarm, unterer Dickdarm, Dünndarm, Gehirn, Leber, Magen, Milz, Nebenniere, Niere, Bauchspeicheldrüse, Thymus, Gebärmutter je 0,06

 

Tabelle 2

Grenzwerte der Körperdosen im Kalenderjahr nach § 45 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung

1. Effektive Dosis, Teilkörperdosis für Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark 0,3 Millisievert
2. Teilkörperdosis für alle Organe und Gewebe, soweit nicht unter Nummer 1 oder Nummer 3 genannt 0,9 Millisievert
3. Teilkörperdosis für Knochenoberfläche, Haut 1,8 Millisievert

Tabelle 1a Fußnote 1 und Tabelle 1b sind anzuwenden.

Nach § 19 der Röntgenverordnung sind Kontrollbereiche die Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr höhere Körperdosen aus Ganzkörperexpositionen als 15 mSv erhalten können. Als betriebliche Überwachungsbereiche gelten Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr höhere Körperdosen aus Ganzkörperexpositionen als 5 mSv erhalten können.


1)  Zur Berechung der effektiven Dosis bei einer Ganz- oder Teilkörperexposition werden die Äquivalentdosen der in Tab. 1b genannten Organe und Gewebe mit den Wichtungsfaktoren der Tab. 1b multipliziert und die so erhaltenen Produkte addiert.
Die Summe der aus Ganz- und Teilkörperexpositionen bei äußerer und innerer Strahlenexposition errechneten Beiträge zur effektiven Dosis darf den Grenzwert der effektiven Dosis nicht überschreiten. Daneben darf die Summe der durch Ganz- und Teilkörperexpositionen bei äußerer und innerer Strahlenexposition erhaltenen Teilkörperdosen eines Körperteils den zugehörigen Grenzwert der Teilkörperdosis nicht überschreiten.

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2)  Zur Bestimmung des Betrages der anderen Organe und Gewebe bei der Berechung der effektiven Dosis ist die Teilkörperdosis für jedes der 5 am stärksten strahlenexponierten anderen Organe oder Gewebe zu ermitteln. Die Strahlenexposition der übrigen Organe und Gewebe bleibt bei der Berechnung der effektiven Dosis unberücksichtigt.