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Zur Pflichtmitgliedschaft in Kammern - Bundesverfassungsgericht hat entschieden

(23.1.2002) In einem Beschluss vom 7. Dezember hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern festgetellt. In seiner Grundsätzlichkeit läßt es sich auch auf die Pflichtmitgliedschaft in den Architektenkammern übertragen. In dem Beschluss wird auf die unterschiedlichen Aufgaben von Kammern und Verbänden hingewiesen:

Berufsständische Kammern entlasten als Selbstverwaltungskörperschaften den Staat und sind damit ein wesentlicher Beitrag zur Deregulierung. Diese Selbstverwaltung, die die Berufsaufsicht, die Vertretung des Geamtinteresses des Berufsstandes unter Berücksichtigung des Gemeinwohlinteresses und die Förderung des Berufsstandes durch vielfältige Aktivitäten umfasst, unterscheidet die berufständische Kammern von den Verbänden und rechtfertigt die Pflichtmitgliedschaft in Kammern auf der einen Seite und zur freiwilligen Mitgliedschaft in Verbänden auf der anderen Seite.

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