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Urteil: Im Dunklen gestürzt: Trotz defekten Treppenhauslichts kein Schadenersatz

(1.8.2001) Wer eine Gefährdung schafft, der muss in der Regel auch dafür haften. Doch es gibt Ausnahmen, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil feststellte. Ein Mieter war in einem Treppenhaus gestürzt, in dem schon seit Tagen das Licht nicht mehr funktionierte. Trotzdem verweigerte das Gericht dem Betroffenen nach Mitteilung des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den Schadenersatz. (Aktenzeichen 22 U 143/96)

Der Sachverhalt: Der Weg durch das Treppenhaus war für die Mieter einer Wohnanlage seit geraumer Zeit zu einem riskanten Unternehmen geworden – zumindest nachts und am frühen Morgen, denn die Beleuchtung funktionierte nicht. Der Eigentümer war bereits darauf hingewiesen worden, hatte aber bis dahin nichts unternommen. Eines Tages geschah es dann: Ein 36-jähriger Mieter wollte das Haus eilig verlassen und stürzte in der Dunkelheit die Treppe hinab. Der Unfall war so schwerwiegend, dass der junge Mann dauerhafte Schäden davon trug und seinen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben konnte. Anschließend zog er vor Gericht und forderte von dem Hauseigentümer Schadenersatz einschließlich Schmerzensgeld.

Das Urteil: Zur Überraschung des Verletzten wies ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Klage ab und verneinte damit jeden Anspruch auf Wiedergutmachung von Seiten des Vermieters. Nach Ansicht der Juristen hatte der Mieter in dem Prozess nicht nachweisen können, dass er ausschließlich oder zumindest hauptsächlich wegen des nicht beleuchteten Treppenhauses gestürzt sei. Als Begründung für seinen Unfall habe er nämlich angegeben, dass er eine Stufe verfehlt habe – und genau das könne auch geschehen, wenn jemand bei ausreichender Beleuchtung auf einer Treppe unterwegs sei. Zumal dann, wenn er es (wie der Mieter) dabei auch noch eilig habe.

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