Mit Steuertipp zur günstigen Solaranlage
(4.7.2018) Auf deutschen Eigenheimen produzieren inzwischen mehr als eine Million Photovoltaikanlagen Strom (siehe Beitrag vom 24.6.2018). Speisen die Haushalte ihre Energie ins öffentliche Netz ein, agieren sie als Unternehmer und können entscheiden, ob sie Umsatzsteuer zahlen wollen oder nicht.
- Wer Umsatzsteuer abführt, kann sich im Gegenzug vom Finanzamt die Mehrwertsteuer zurückholen, die er für den Erwerb der Anlage bezahlt hat. Im laufenden Betrieb wird die Mehrwertsteuer aber auch für den selbst verbrauchten Strom fällig.
- Wer sich als sogenannter Kleinunternehmer gegen Mehrwert- und Umsatzsteuer entscheidet, bekommt seinen Strom steuerfrei - kann die Mehrwertsteuer für den Kauf der Anlage aber nicht absetzen.
Die Finanztip Verbraucherinformation gemeinnützige GmbH sieht noch einen dritten Weg, mit dem Betreiber ihre Steuerlast senken können.
Laut Finanztip sollten Verbraucher bei der Anschaffung der Anlage zunächst als Unternehmer ein Gewerbe anmelden und Umsatzsteuer bezahlen - auch, wenn sie einen großen Teil ihrer Energie selbst nutzen, rät Ines Rutschmann, Energie-Expertin bei Finanztip. Sobald möglich - frühestens nach fünf Jahren - sollten sie aber auf die Kleinunternehmer-Regel umstellen.
Rückerstattung der Mehrwertsteuer
Ein Beispiel: Für eine Fünf-Kilowatt-Anlage, die 1.200 Euro netto pro Kilowatt Leistung kostet, zahlen Besitzer beim Kauf mehr als 1.000 Euro Mehrwertsteuer. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer für Planung, Versicherung sowie den Wartungsvertrag für die Anlage. Als Unternehmer können sich die Haushalte die Mehrwertsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt zurückholen. Die Rechnung ändert sich in der Regel dann jedoch im laufenden Betrieb: Haushalte bezahlen Umsatzsteuer sowohl für eingespeisten als auch selbst verbrauchten Strom. Weil ein Drittel des Stroms in der Regel selbst verbraucht wird und das Finanzamt dafür Steuern kassiert, lohnt sich das Modell meist nur am Anfang, um sich die Mehrwertsteuer auf die Anschaffungskosten zurückerstatten zu lassen.
Nach Fünf-Jahres-Frist auf Kleinunternehmer umstellen
Nach der Fünf-Jahres-Frist sollten Privathaushalte auf Kleinunternehmertum umstellen. Dafür genügt laut Frau Rutschmann ein Dreizeiler an die Behörde oder ein kurzer Anruf beim zuständigen Finanzbeamten. Der Wechsel ist immer zum ersten eines Jahres möglich, sobald fünf Kalenderjahre nach der Inbetriebnahme verstrichen sind.
Es gibt aber Ausnahmen von der Regel:
- Wer mehr als 17.500 Euro im Jahr aus selbstständiger Tätigkeit einnimmt, hat keine Wahl und muss auf den gesamten Strom Umsatzsteuer zahlen.
- Und wer sehr wenig seines eigenen Stroms nutzt, zahlt am besten von Beginn an Umsatzsteuer und bleibt dabei.
Auch der Eigenverbrauch ist entscheidend
Bei besonders günstigen Anlagen von maximal 1.000 Euro netto pro installiertem Kilowatt Leistung, sollten Besitzer von Solaranlagen genau überlegen, ob sie nicht doch die Kleinunternehmerregel von Anfang an wählen. Auch der kWh-Preis (Arbeitspreis) für Strom, den Solaranlagen-Betreiber zusätzlich beziehen, ist entscheidend: Je teurer der zugekaufte Strom ist, desto höher fällt die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch aus. Denn der Arbeitspreis des Zusatz-Stroms dient als Wertmaßstab für den selbst verbrauchten Strom. Frau Rutschmanns Spartipp: „Wählen Sie im Zweifel einen Tarif mit niedrigerem Arbeitspreis, auch wenn der Grundpreis etwas höher ausfällt.“
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- finanztip.de/photovoltaik/
- Finanztip Verbraucherinformation gemeinnützige GmbH
- SolardachCheck und weitere EnergieSparRatgeber
- Förderratgeber von co2online und Fördermitteldatenbank von fe.bis
- HEA-Online-Dossier zur Eigenstromnutzung und zu Sanierungsoptionen (30.3.2022)
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- Steuervorteile mit Photovoltaik (17.9.2012)
siehe zudem:
- Photovoltaik im alternative Energien-Magazin bei Baulinks
- Literatur / Bücher über Photovoltaik bei Baubuch / Amazon.de