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Mieterstromgesetz im Bundestag verabschiedet

(2.7.2017) Der Deutsche Bundestag hat am 29. Juni 2017 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom verabschiedet. Der Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Uwe Beckmeyer, sagte dazu: „Mit der Förderung von Mieterstrom beteiligen wir die Mieter direkt an der Energiewende. Wenn ein Vermieter eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert hat, kann er den so erzeugten Strom an seine Mieter liefern. Das ist zwar auch heute schon möglich, rechnet sich aber meistens nicht. Strom, den der Vermieter nicht selbst verbraucht, wird ins Netz eingespeist. Für diesen Strom erhält der Vermieter eine Vergütung nach dem EEG. Zukünftig erhält der Vermieter auch dann eine Vergütung, wenn er den erzeugten Strom an seine Mieter verkauft. Da für diesen Strom keine Netzentgelte gezahlt werden müssen, ist die Vergütung allerdings deutlich niedriger als bei einer Netzeinspeisung. Die Neuregelung wird das Angebot für Mieterstrom beleben und bringt die Energiewende in die Städte.“

Zur Erinnerung: Als „Mieterstrom“ wird Strom bezeichnet, der in einem BHKW oder mit einer PV-Anlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter)  in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Wohngebäude geliefert wird.

Ergebnis einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag des Energie- und IT-Unternehmens LichtBlick: 66 Prozent der befragten Mieter können sich vorstellen, Mieterstrom zu beziehen. Lediglich jeder sechste Mieter würde sich gegen Mieterstrom entscheiden. (Grafik © LichtBlick SE)

Die Höhe der Vergütung hängt von der Größe der Solaranlage und dem Photovoltaik-Zubau insgesamt ab und wird zwischen 2,2 und 3,8 Cent/kWh liegen. Das Potenzial für Mieterstrom umfasst nach einem Gutachten, das das BMWi in Auftrag gegeben hat, bis zu 3,8 Millionen Wohnungen.

Das beschlossene Gesetz soll gleichzeitig sicherstellen, dass der Mieter seinen Stromanbieter weiterhin frei wählen kann und von dem Mieterstrommodell tatsächlich profitiert. Hierzu beinhaltet das Gesetz Vorgaben an die Vertragslaufzeiten, ein Verbot der Kopplung mit dem Mietvertrag und eine Preisobergrenze für Mieterstrom.

Als nächstes muss der Bundesrat entscheiden (nicht BR-zustimmungspflichtig). Das Gesetz soll im Herbst in Kraft treten.

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