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FAQ GebäudeEnergieGesetz (GEG)

Antworten zum GebäudeEnergieGesetz GEG
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(19.3.2017) Wer heute plant und baut, muss die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-WärmeGesetz (EEWärmeG) berücksichtigen. Irgendwann ab 2018 wird es nun aber vermutlich ein GebäudeEnergieGesetz (GEG) geben, in dem die beiden noch parallel laufenden Regeln für Gebäude zusammenführt wurden. Und mit dem GEG wird wohl der Niedrigstenergie-Gebäudestandard für öffentliche Neubauten einführt werden. Vor diesem Hintergrund beantwortet Melita Tuschinski, Herausgeberin des Experten-Portals EnEV-online.de,  fünf häufig gestellte Fragen zum Thema.

1. Warum ändert sich die EnEV schon wieder?

Mit der aktuell geltenden EnergieEinsparVerordnung für Gebäude (EnEV 2014 bzw. EnEV ab 2016) hat der Bund seine Pflichten nach dem EnergieEinsparungsGesetz (EnEG 2013) nur teilweise erfüllt. Dieses Gesetz schlägt die Brücke von den Vorgaben der Europäischen Gebäuderichtlinie (bekannt unter dem englischen Kürzel EPBD - Energy Performance Buildings Directive) zu den deutschen Regelwerken für Gebäude. Wie auch die anderen EU-Mitgliedsstaaten muss Deutschland laut EU-Vorgaben den Niedrigstenergie-Gebäudestandard für Neubauten einführen und zwar nach folgendem Zeitplan:

  • ab 2019 für öffentliche neu errichtete Gebäude und
  • ab 2021 für private Neubauten.

Dieses sind - laut EU-Vorgaben - Gebäude mit einem sehr geringen Energiebedarf, der überwiegend aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird. Deshalb fordert das EnEG 2013, dass die Bundesregierung die entsprechenden Regelungen rechtzeitig erlässt: zunächst für öffentliche Neubauten und danach auch für private neu errichtete Gebäude.

2. Wie wird der Niedrigstenergie-Gebäudestandard eingeführt?

Wer in Deutschland ein neues Haus oder sonstiges Gebäude errichtet, muss seit dem Jahr 2009 parallel zur geltenden EnEV auch die Vorgaben des Erneuerbaren-Energien-WärmeGesetzes (EEWärmeG) erfüllen.

  • Die EnEV fordert energieeffiziente Gebäude und begrenzt den Primärenergiebedarf des Gebäudes und den Wärmeverlust durch seine Hülle.
  • Das EEWärmeG verlangt zusätzlich, dass der Wärme- und Kältebedarf im Gebäude zu einem gewissen Teil durch erneuerbare Energiequellen abgedeckt wird oder alternativ anerkannte Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden.

Die beiden Regelwerke waren nie vollständig aufeinander abgestimmt, was in der Praxis zu vielfältigen Problemen führte. Dies bemängelten nicht nur Bauherren und Planer, sondern auch die zuständigen Baubehörden in den Bundesländern.

Die aktuelle EnEV 2014/ab 2016 umfasst in §1 (Zweck und Anwendungsbereich) einen Absatz, in dem sich die Bundesregierung verpflichtet, im Rahmen der anstehenden Definition der Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden das Energieeinsparrecht zu vereinfachen und die parallelen Regelungen zusammenzuführen.

Ein Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) aus dem Jahr 2015 zum Abgleich der EnEV/EnEG mit dem EEWärmeG ergab jedoch, dass es vorteilhafter wäre, die Regelungen unter einem neuen, gemeinsamen Gesetzesdach zusammenzuführen. In diesem Sinne haben die Fachreferate der zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi) und Bauen (BMUB) den Entwurf für ein neues GebäudeEnergieGesetz (GEG) entwickelt. Dieses würde zunächst NUR für bestimmte öffentliche Neubauten den Niedrigstenergie-Gebäudestandard vorschreiben. Für die privaten Neubauten würde eine spätere Novelle des Gesetzes die entsprechenden Regelungen einführen.

3. Wie ist das neue GebäudeEnergieGesetz aufgebaut?

Im Moment ist nur der Referenten-Entwurf für das GEG (Stand: 23. Januar 2017) öffentlich bekannt. Wie dieser Entwurf für das GEG aufgebaut ist, kann man auf enev-online.eu leicht erkennen: Die Abschnitte und dazugehörigen Anlagen befassen sich mit ...

  • einem allgemeinen Teil,
  • den Anforderungen an Neubauten und an Bestandsgebäude,
  • den Regelungen für die Anlagentechnik zum Heizen und Kühlen sowie für die Raumlufttechnik und die Warmwasserversorgung,
  • den Energieausweisen sowie
  • der finanziellen Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien und von Energieeffizienzmaßnahmen.

Zuletzt sind die Regelungen für den Vollzug und die Anforderungen an besondere Gebäude, Ordnungswidrigkeiten, Anschluss- und Benutzungszwang gebündelt, wie auch die Übergangsvorschriften, die bei Inkrafttreten gelten würden, aufgeführt.

4. Für welche Bauvorhaben würde das GEG gelten?

Laut GEG-Referentenentwurf ist das Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige bei der Baubehörde ausschlaggebend. Bei Vorhaben, die weder eine Genehmigung noch eine Anzeige erfordern, würde der Zeitpunkt gelten, zu dem der Bauherr mit den entsprechenden Maßnahmen tatsächlich beginnt. Die energiesparrechtlichen Regelungen, die an diesem Tag in Kraft wären, würden dann für das gesamte Bauvorhaben gelten - auch wenn es erst später fertig würde. Vorsicht bei Bauträgervorhaben: Wenn zwischen dem Bauantrag und dem tatsächlichen Fertigstellen des Gebäudes eine „verdächtig“ lange Zeitspanne liegt, könnte es Probleme geben.

5. Wie ist der aktuelle Stand und wie geht es weiter?

Zurzeit bereiten die zuständigen Referate im Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) und Bauen (BMUB) den Entwurf für das GebäudeEnergieGesetz für den nächsten Schritt vor: Das Kabinett der Bundesregierung muss zunächst darüber entscheiden. Danach müssen Lesungen im Bundestag und Bundesrat stattfinden. Der Referenten-Entwurf sieht vor, dass das GEG ab dem 1. Januar 2018 in Kraft tritt - siehe aber auch Beitrag „DUH erwartet das Gebäudeenergiegesetz nicht mehr in dieser Legislaturperiode“ vom 12.3.2017.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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