Baulinks -> Redaktion  || < älter 2017/0181 jünger > >>|  

IVD und VPB richten Schlichtungsstelle/Ombudsmann für Grunderwerb und -verwaltung ein


© underdogstudios/Fotolia
 

(5.2.2017) Damit sich Streitigkeiten bei privaten Bauvorhaben und Immobilienkäufen alternativ auch außergerichtlich lösen lassen, haben IVD und VPB den „Ombudsmann Immobilien IVD/VPB - Grunderwerb und -verwaltung“ eingerichtet. Die vom Bundesamt für Justiz anerkannte Schlichtungsstelle erweitert das bestehende Angebot des Ombudsmannes Immobilien beispielsweise auch auf Fragen des Bauvertragsrechts. Bisher standen maklerrechtliche Fragestellungen im Vordergrund der Tätigkeit des Ombudsmannes.

„Die hohe fachliche und sachliche Komplexität und nicht zuletzt auch die starke Emotionalität, die bei einem Immobilienvorhaben häufig eine Rolle spielen, machen Geschäftsbeziehungen zwischen Verbraucher und Immobilienmakler oder zwischen Bauherren und Baufirmen anfällig für enttäuschte Erwartungen, Missverständnisse und Konflikte“, stellt Wolfgang Ball, Ombudsmann Immobilien, fest. Und hier setzt der Ombudsmann Immobilien an: Seine Aufgabe ist es, Verbraucherbeschwerden neutral zu prüfen und anhand der von den Parteien schriftlich vorgebrachten Sachlage einen angemessenen, nachvollziehbaren Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten.

  • Wenn in Konfliktsituationen im Zuge eines Bauvorhabens oder eines Grunderwerbs der Weg des persönlichen Austauschs versperrt ist, kann der Verbraucher sich an den Ombudsmann wenden.
  • Auf Grundlage einer schriftlichen Beschwerde prüft er nach rechtlichen Gesichtspunkten, ob die Verbraucherbeschwerde grundsätzlich zulässig ist.
  • Wenn dies der Fall ist, wird die Beschwerde dem betreffenden Unternehmen zur Stellungnahme übermittelt. Handelt es sich dabei um ein IVD-Mitgliedsunternehmen, ist dieses verpflichtet, sich innerhalb von vier Wochen zu dem Sachverhalt zu äußern.
  • Diese Stellungnahme geht anschließend dem Beschwerdeführer zu, der sich nun seinerseits dazu erklären kann.
  • Erweist sich die Beschwerde des Verbrauchers als begründet, unterbreitet der Ombudsmann einen Schlichtungsvorschlag, der in vielen Fällen eine außergerichtliche Einigung ermöglicht.
  • Sollte ein Verbraucher mit der Ombudsmann-Entscheidung nicht einverstanden sein, steht es ihm offen, ordentliche Gerichte anzurufen.

Unternehmen müssen über Schlichtungsbereitschaft informieren

Die Verbände IVD und VPB weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Unternehmen aufgrund des Inkrafttretens des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) den Verbraucher seit dem 1. Februar 2017 darüber informieren müssen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und gegebenenfalls auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen (§36 VSBG). Meist erfolgt das im Impressum der Webseite des Unternehmens. Von der Informationspflicht sind Unternehmen ausgenommen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben - siehe dazu auch Beitrag „Kostenlose Bauvertragsmuster von ZDB und Haus & Grund wegen VSBG aktualisiert“ vom 1.2.2017.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH