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Urteil: Verbot von Werbeaussagen zum Dämmstoff „Lu..po. Therm B2+8“ bestätigt


  

(21.8.2016) Der Luftpolsterhersteller LPS darf Werbeaussagen zum Dämmstoff „Lu..po. Therm B2+8“ auch in Zukunft nicht wiederholen. Das hat das Landgericht Verden Ende Juli bestä­tigt. Verboten bleibt u.a. eine vergleichende Werbeaussage, wonach 3 cm „Lu..po. Therm B2+8“ besser dämmen würden als 20 cm Mineralwolle.

Der Fachverband Mineralwolleindustrie e.V. erinnert anlässlich des jüngsten Urteils noch einmal an Freiluftexperimente des Fraunhofer Instituts für Bauphysik (IBP) aus dem Winter 2007/2008, die zu dem Ergebnis  kamen, dass ein mit einem LPS-Produkt gedämmter Dachraum ungefähr doppelt so viel Heiz­energie verbraucht, wie ein mit Mineralwolle gedämmter - siehe „Bauphysik“ 33 (2011), Heft 1, Seite 33 bis 42 (siehe Abstract).

In dem jüngsten Verfahren hatte LPS versucht, eine Zwangsvollstreckung aus einem früheren Urteil abzuwenden. Dafür hätte der Luftpolsterhersteller das Gericht davon überzeugen müssen, dass das damalige Werbeaussagen-Verbot aufgrund neuer Argu­mente nicht aufrechterhalten werden könne. Neue Argumente konnte LPS aber nicht vorbringen.

In dem Urteil aus dem Jahr 2008 wurde LPS ebenfalls vom Landgericht Verden dazu verurteilt, bestimmte weitere Werbeaussagen über das LPS-Produkt „Lu..po. Therm B2+8“ zu unterlassen. Gegen das jüngste Urteil des Landgerichts kann LPS noch Be­rufung einlegen.

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