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Probleme mit Datenkabeln in der Kanalisation

(14.6.2016) Wenn Kabel in Abwasserleitungen eingebracht werden, kann das zu Prob­lemen beim Betrieb und der Sanierung der Kanalisation führen - gefolgt von weiteren finanziellen Belastungen für die Kanalnetzbetreiber und damit für die Bürger als deren Nutzer. Kosten, die eigentlich die Kabelnetzbetreiber für den Ausbau ihrer Netze tra­gen müssten, wären dann auf die Bürger umverteilt. Initiativen, die sich für den Ein­bau von Datenkabeln in Abwasserrohren einsetzen, sollten daher fachlich kritisch be­wertet werden - zu diesem Schluss kommt die Deutsche Vereinigung für Wasserwirt­schaft, Abwasser und Abfall (DWA) in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG). Das Bundeskabinett hatte Ende Januar 2016 einen entsprechenden Gesetzesentwurf ver­abschiedet und in das weitere Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Beweislastverschiebung zugunsten der Kabelnetzbetreiber

Die sichere Abwasserbeseitigung ist nach geltendem Recht eine hoheitliche Aufgabe, bei deren Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflichtige nicht beeinträchtigt werden darf und die er uneingeschränkt wahrnehmen muss. Nach dem vorliegenden Gesetzes­entwurf muss jedoch der Abwasserbetrieb den Nachweis bringen, wieso die Einbrin­gung von Kabeln in einen Kanal im konkreten Fall nicht möglich ist. Diese Beweislast­verschiebung bevorteilt die Telekommunikationsnetzbetreiber einseitig und berücksich­tigt die Abwasserbeseitigungspflicht nicht ausreichend.

Keine Quersubventionierung des Breitbandkabelausbaus durch Abwasserentgelte

Die DWA verlangt daher, dass es sicherzustellen sei, „dass alle Kosten und Folgekos­ten, die aufgrund der Kabeleinbringung in die Abwasserleitungen zusätzlich entste­hen, von den Kabelnetzbetreibern zu tragen sind. Eine Quersubventionierung des Breitband­kabelausbaus durch die Abwasserentgelte ist nicht zulässig.“ Höhere Kos­ten durch Kabel in Kanalrohren können für die Kanalisationsbetreiber zum Beispiel bei der regelmäßigen Reinigung und Inspektion sowie bei der Sanierung entstehen.

Liste der Ablehnungsgründe unvollständig

§77g des Entwurfs des DigiNetzG sieht zwar Gründe vor, aus denen der Betreiber einer Infrastruktur die Verlegung von Kabeln in dieser Infrastruktur ablehnen kann. Doch ist diese Liste aus Sicht der Wasserwirtschaft unvollständig. Wichtige Ablehnungsgründe fehlten und seien bei den weiteren Beratungen des Gesetzentwurfs zu ergänzen:

  • Die Einsatzmöglichkeiten von Geräten zur Kanalinspektion und -sanierung insbe­sondere bei kleinen Rohrdurchmessern dürfen nicht eingeschränkt werden.
  • Die Rohre müssen uneingeschränkt mit den üblichen und bewährten Verfahren gereinigt werden können, auch durch Hochdruckspülungen.
  • Wenn Baumwurzeln in die Kanalisation eingewachsen sind oder sonstige Hinder­nisse vorliegen, müssen Kanalfräsen und Wurzelschneidgeräte eingesetzt wer­den können.
  • Das Rohrmaterial darf durch die Befestigung der Kabelsysteme nicht geschwächt oder beschädigt werden. Weiterhin müssen die bewährten Verfahren zur Rohr­sanierung uneingeschränkt einsetzbar bleiben.
  • Hausanschlüsse müssen überall wo nötig - auch nachträglich - eingebaut wer­den können. Eventuell im Kanal liegende Kabel dürfen dies nicht verhindern oder für die Hauseigentümer oder Mieter verteuern.

Keine generelle Ablehnung

In Summe lehnt die DWA die Mitnutzung vorhandener Infrastrukturen für den Breit­bandausbau nicht generell ab, sieht aber aus den genannten (und weiteren) Gründen aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht den Einbau von Kabeln in Abwasserleitungen kritisch. Die DWA stellt daher hohe technische Anforderungen an die Verlegung von Kabeln in der Kanalisation, so dass Betrieb und Unterhalt der vorhandenen Infrastruk­tur nicht beeinträchtigt werden.

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