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Legionellen vor Gericht

(22.2.2016) Wenn Trinkwasser mit Legionellen befallen ist, dann können Menschen, die damit in Kontakt kommen, ernsthafte gesundheitliche Probleme bekommen. Wegen einer solchen Erkrankung war ein älterer Herr ins Krankenhaus eingeliefert worden, wo er später verstarb. Seine Tochter forderte als Erbin über 20.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld vom ehemaligen Vermieter ihres Vaters. Er habe sich nicht aus­reichend um eine Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellen gekümmert, so dass sich die Bakterien ausbreiten konnten und der Vater überhaupt erst erkrankte - so lautete der Vorwurf im Zivilprozess.

Tatsächlich erwarten Gesetzgeber und Rechtsprechung von den Eigentümern von Mietobjekten, dass sie auf Legionellenbefall achten. Das gilt ausdrücklich seit der entsprechenden Änderung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2011, war aber auch schon zuvor im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nötig - siehe u.a. „Überarbei­tete Trinkwasserverordnung: Was ist wann von wem zu tun?“ vom 10.1.2013.

Vor Gericht stritten Tochter und Vermieter darum, ob überhaupt eine Kausalität (Ver­ursachungskette zwischen Legionellenbefall des Leitungswassers und Erkrankung des Mieters) nachzuweisen sei. Der Bundesgerichtshof bezeichnete es im konkreten Fall als „eher fernliegend“, dass der Verstorbene sich die Krankheit an einem anderen Ort als in seiner Wohnung zugezogen habe, zumal hier ein spezieller Erregertyp sowohl beim Vater als auch in der Wasserversorgung seines Mietshauses aufgetreten sei.

Mit dieser höchstrichterlichen Einschätzung im Hinblick auf Kausalität sowie die Be­rechtigung von Schmerzensgeld und Schadenersatz wurde der Fall an das Berufungs­gericht zurückverwiesen, das neu entscheiden muss.

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