Baulinks -> Redaktion  || < älter 2016/0128 jünger > >>|  

Zur Erinnerung: Ende der Übergangsfrist für Asbest-„Altbescheinigungen“

Schild: Vorsicht Asbestfasern!(31.1.2016) Der Umgang mit dem gefährlichen Baustoff Asbest verlangt Sachkunde. Insofern müssen Aufsichtsführende bei Abbruch, Sanierung und Instandhaltung von asbestbelasteten Gebäuden immer auf dem aktuellsten Wissensstand sein. Mit den Änderungen der Gefahrstoffverordnung 2013 wurde eine Fortbildungspflicht für die Sachkunde nach TRGS 519 (Techni­sche Regel für Gefahrstoffe) eingeführt. Diese besagt, dass ...

  • Sachkundenachweise nur noch eine Gültigkeit von sechs Jahren haben und dass
  • „Altbescheinigungen“, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, nur noch bis 30. Juni 2016 gültig sind.

Diese Vorgaben bedeuten konkreten Handlungsbedarf für Verantwortliche: Kommen sie innerhalb der vorgebenen Fristen der Fortbildungspflicht nicht nach, verlieren die Sachkundenachweise ihre Gültigkeit und ein Grundlehrgang wird wieder fällig – das kann zu Ausfällen des Sachkundigen von bis zu fünf Tagen führen, was wiederum auf der Baustelle zu kostspieligen Verzögerungen führt.

Verlängerung oder nicht Verlängerung

Zur die Verlängerung der Sachkundenachweise muss während der Geltungsdauer ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht werden. Damit verlängert sich die Sachkunde gemäß Anhang I, Nummer 2.4.2, Absatz 3, Satz 6 GefStoffV um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbil­dungslehrgangs. Zu beachten ist auch, dass Sachkundenachweise nach Anlage 5 der bis Dezember 2013 geltenden TRGS 519 am 30. Juni 2016 ablaufen und nicht durch den Besuch eines Fortbildungslehrgangs verlängert werden können. Dieser setzt ei­nen Grundlehrgang nach Anlage 3 oder 4 der TRGS 519 voraus.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH