Baulinks -> Redaktion  || < älter 2015/1483 jünger > >>|  

UBA-Hygieneliste als „Bewertungsgrundlage“ bindend und die Konsequenzen daraus

(9.9.2015; Hinweis: Verlinkung der „Metall-Bewertungsgrundlage“ zuletzt am 22.11.2021 korrigiert.) Seit dem 10. April 2015 gilt die Positivliste des Umweltbundesamtes (UBA) zum Einsatz „hygienisch geeigneter metallener Werkstoffe“ für die Trinkwasserinstallation in ihrer neuen Fassung als sogenannte „Bewertungsgrundlage“. Wie weitreichend vor allem die rechtlichen Folgen dieser neuen Version sind, wurde auf dem „Forum GMS“ diskutiert. Das jährliche Trinkwasserhygiene-Fachforum der Gütegemeinschaft Messing-Sanitär (GMS) fand 2015 am 18. Juni im Mainzer Hilton Hotel statt. Mehrere Referenten erläuterten die praktische Bedeutung dieser Neufassung der UBA-Positivliste - mit allen Konsequenzen für den Einsatz von Sanitärwerkstoffen für die Trinkwasser-Installation.

10. April 2017 - Zeitpunkt der Abnahme des Bauvorhabens entscheidend

Der auf Baurecht spezialisierte Fachanwalt Prof. Dr. Jörg Zeller erinnerte daran, dass nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist, die mit der neuen Version der UBA-Liste am 10. April 2015 begonnen hat, jeder Auftraggeber erwarten könne, dass das ineiner Trinkwasserinstallation eingebaute Material gemäß Trinkwasser-Verordnung (TrinkwVo) geeignet ist. Nur solche Materialien, die in der dann verbindlichen Positivliste ausgewiesen seien, entsprächen „der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit“ bzw. den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“. Maßgeblich sei dabei der „Zeitpunkt der Abnahme eines Bauvorhabens“. Zeller empfahl ...

  • den Herstellern von Sanitärbauteilen auch schon während der Übergangsfrist, das Handwerk über die Eignung bzw. Nichteignung ihrer Werkstoffe im Sinne einer „Hinweispflicht“ zu informieren, und
  • Handwerkern, ihre Auftraggeber ebenfalls darüber zu informieren, dass nicht gelistete Werkstoffe nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr eingebaut werden dürften.

Nach Ablauf der Übergangsfrist sei die übliche Vorgehensweise durch „Anmelden von Bedenken“ beim Bauherren keinesfalls ausreichend, denn der Einbau von „nicht geeigneten“ Werkstoffen sei schlicht nicht mehr zulässig. Dem Betreiber der Anlage und dem Handwerker drohten bei Zuwiderhandlung Strafzahlungen von bis zu 25.000 Euro aufgrund dieser Ordnungswidrigkeit. Doch auch Hersteller und Händler als Teile der „vertraglichen Handlungskette“ seien aufgrund der „mittelbaren Betroffenheit“ prinzipiell haftbar – und zwar über Schadensersatzforderungen des Auftraggebers. Dieser könne sich darauf berufen, dass mit dem Einbau nicht UBA-gelisteter Werkstoffe ein „mangelhaftes“ Werk abgeliefert würde und könne die ihm gegenüber festgesetzten Ordnungsgelder u.U. als Schadensersatz gegenüber dem Fachhandwerker und dieser dann gegenüber dem Lieferanten/Hersteller geltend machen.

Eine Umgehung der Vorgaben sei auch nicht dadurch möglich, dass Materialien noch während der Übergangsfrist auf Vorrat bezogen und dann nach Ablauf der Übergangsfrist verbaut würden. Die Trinkwasserverordnung untersage nach Ablauf der Übergangsfrist nämlich nicht das „in Verkehr bringen“, sondern ausdrücklich das „Verwenden“ nicht gelisteter Werkstoffe. Bei nachgewiesenen gesundheitlichen Gefährdungen durch nicht zugelassene Werkstoffe und entsprechendem Vorsatz oder entsprechender Fahrlässigkeit seien sogar strafrechtliche Konsequenzen nicht auszuschließen.

Über den Abnahmezeitpunkt hinaus denken!

Thorsten Rabe vom Fachverband SHK Mecklenburg-Vorpommern appellierte konsequenterweise an die Hersteller, ihre Werkstoffe und Bauteile hinsichtlich ihrer Eignung mit einer „verlässlichen, unverwechselbaren Kennzeichnung“ zu versehen und ging als Vertreter der Handwerkerschaft noch einen Schritt weiter: Die SHK-Handwerker müssten nicht nur bis zum Abnahmezeitpunkt denken, sondern zum Beispiel an eine eventuell anstehende Desinfektion der Installation fünf Jahre nach Übergabe. Rabe wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Handwerk fünf Jahre Gewährleistung auf die Installation geben müsse, von der Industrie auf bestimmte Bauteile aber teilweise nur zwei Jahre Gewährleistung erhalte. Hier sei auch das Aushändigen von Zertifikaten relevant. „Wir können das nur gemeinsam schaffen - Hersteller, Planer und Installateure“, gab Rabe zu bedenken.

Werkstoff-Alternativen für die Trinkwasserinstallation

Messing sei ein gewichtiger Werkstoff in der Sanitärinstallation – hinsichtlich der UBA-konformen hygienischen Eignung „erwarten wir aber eine verlässliche, unverwechselbare Kennzeichnung. Denn am Ende steht und fällt der Handwerker mit der Abnahme und der Qualität“, so der SHK-Verbandsvertreter. Entscheidend sei in der Praxis die Funktionalität der Installation. Werde ein Grenzwert laut TrinkwVo überschritten, sei aus juristischer Sicht diese Funktionalität nicht mehr gegeben, erläuterte Rabe und verwies auf aktuell laufende Prozesse.

Der Werkstoff-Experte Michael Scharf von der Wieland-Werke AG gab den Forumsteilnehmern einen Überblick über laufende Normierungsverfahren im Bereich der Sanitär-Werkstoffe in Deutschland und Europa. Maßgeblich seien insbesondere das CEN TC 133 auf dem Gebiet der Rohformen, des Halbzeugs und der Gussstücke aus Kupfer bzw. Kupferlegierungen sowie das CEN TC 156 zur Korrosion von Metallen und Legierungen. Hier werde derzeit laut Michael Scharf die Entzinkungstest-Normung überarbeitet.

„DW“ für „Drinking Water“

Aktuell würden insbesondere die rechtlichen Änderungen der Trinkwasser-Gesetzgebung in den entsprechenden Normen berücksichtigt, u.a. auch in der DIN EN 12163 „Anwendung von Stangenmaterial“ in Bezug auf den Aspekt „Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser“. In der DIN EN 12861, der sogenannten „Schrottnorm“ würde unter anderem aktuell geregelt, wann Schrott als Abfall und wann als Produkt gilt. Des Weiteren würden die Begriffsdefinitionen an die EU-Regelwerke angepasst. Fazit des Experten von der Wieland-Werke AG: Die Werkstoffnummern von Halbzeugen aus Knetlegierungen für Trinkwasseranwendungen bleiben erhalten, werden jedoch um das wichtige Kürzel „DW“ für „Drinking Water“ ergänzt. Bei Gusswerkstoffen erhalten die Trinkwasserlegierungen neue Werkstoffnummern.

Kai Huck von der Aquis Sanitär AG (Rebstein, CH) gab den Forumsteilnehmern einen Einblick in die Entwicklung des Designs von Sanitärarmaturen und thematisierte die sich verändernden Kundenansprüche im Laufe der Zeit. Messing sei immer schon der Werkstoff der Wahl in der Sanitärinstallation gewesen - beispielsweise bei Rohrverbindern, Ventilkörpern, Wasserführungen und Schlauchanschlüssen. Doch durch den Kostendruck, Aspekte der Herstellbarkeit, immer komplexere Geometrien und nicht zuletzt die Frage der Eignung in Bezug auf die verschärfte Trinkwasser-Gesetzgebung würden alternative Werkstoffe immer mehr nachgefragt.

Langzeit-Korrosionstests sehen CW 725 R vorne

Zum Abschluss der fachlichen Vortragsreihe stellte Geert van den Abbeele von der Sanha GmbH & Co. KG die aktuellen Ergebnisse der Langzeit-Korrosionstests im Auftrag der GMS e.V. vor. Er berichtete über die Testreihen für die drei Sanitärwerkstoffe ...

  • CW 511 L,
  • CW 626 N und
  • CW 725 R

... als mögliche Nachfolge-Werkstoffe für CW 602 N, das nicht mehr verwendet werden darf. Dabei werden die Materialien vom unabhängigen Institut IKS Dresden im Wasserwerk Dessau Ost auf ihre Entzinkungsbeständigkeit hin geprüft - in einem besonders aggressiven, entzinkungsfördernden Trinkwasser.

Die aktuell ausgewerteten Ergebnisse des 104-Wochen-Tests zeigen laut Geert Van den Abbeele im Vergleich zum 52-Wochen-Test, dass nur noch der Werkstoff CW 725R den Vorgaben der GMS entspricht. Die anderen beiden Werkstoffe seien daher als Konsequenz von der GMS-Werkstoffliste entfernt worden. Der Sanha-Vertreter kündigte für den Zeitraum 2015 bis 2017 weitergehende Untersuchungen mit CW 511 N im Vergleich mit CW 602 N und CW 725 R an, um mehr über die Eigenschaften der Werkstoffe zu erfahren.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH