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De-minimis-Erklärung für Förderungen: KfW vereinfacht Anfragsverfahren für WEGs

(5.7.2015) Die KfW hat Ihr Antragsverfahren für die Zuschussprogramme zur energe­tischen Sanierung und zum altersgerechten Umbau (Programme 430 und 455) in Woh­nungseigentümergemeinschaften (WEG) deutlich vereinfacht. Ab 1. August reicht für die Beantragung von KfW-Zuschüssen eine De-minimis-Erklärung durch den bevoll­mächtigten Immobilienverwalter für alle Vermieter der WEG; demnach entfällt das Bei­bringen einer schriftlichen De-minimis-Erklärung eines jeden einzelnen vermietenden Wohnungseigentümers. Die Bundesregierung erhofft sich damit eine bessere Abnahme von KfW-Förderprogrammen und eine Ankurbelung des energetischen Sanierungspro­zesses bei Wohnungs­eigen­tümer­ge­mein­schaften.

Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) hat sich seit langem für die­se Regelung stark gemacht und begrüßt ausdrücklich die neue Regelung: „Mit dieser Änderung kommt es zur vereinfachten Beantragung der Förderprogramme und damit hoffentlich zu einer Erhöhung der Sanierungsquote. Mit der neuen Regelung erkennt die Bundesregierung zudem, dass der Schlüssel zum Gelingen der Klimawende im Ge­bäudebereich in Wohnungs­eigen­tümer­ge­mein­schaften liegt“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des DDIV.

Für das Erreichen eines klimaneutralen Gebäudebestandes ist eine jährliche Sanie­rungsquote von mindestens zwei Prozent notwendig. Bei Wohnungseigentümergemein­schaften liegt diese Quote jedoch derzeit bei weit unter einem Prozent. Gründe dafür sind u.a. die heterogene Struktur von WEGs, unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten der Eigentümer und eine komplizierte Beschlussfindung. Auch die Beibringung einer un­terzeichneten De-minimis-Erklärung aller vermietenden Wohnungseigentümer galt bis­her als ein Hindernis für die Durchführung energetischer Sanierungen und barriere­reduzierender Umbaumaßnahmen.

Hintergrund: De-minimis-Beihilfen

Private Vermieter fallen unter den EU-Unternehmensbegriff, da sie mit der Vermietung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Ver­trag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten, um Chancengleichheit zu wahren. Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich aber um öf­fentliche Zuwendungen, die so gering sind, dass Auswirkungen auf den EU-Wettbe­werb nicht zu erwarten sind. Diese dürfen im laufenden und den zwei vorangegange­nen Kalenderjahren jedoch den Höchstbetrag von 200.000 Euro pro Vermieter nicht überschreiten. Bei der Fördermittelbeantragung ist daher eine verbindliche Erklärung der vermietenden Eigentümer erforderlich, dass der Höchstbetrag nach Inanspruch­nahme des Zuschusses nicht überschritten wird.

zur Erinnerung: Der lateinische Begriff „de minimis“ bedeutet soviel wie „auf kleine Dinge“ oder „Dinge von geringer Bedeutung“, auf welche kein Rechtsstaat Rücksicht nimmt.

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