Baulinks -> Redaktion  || < älter 2015/0814 jünger > >>|  

Vorkaufsrecht achten!

(10.5.2015) Wenn ein Mieter das Vorkaufsrecht für seine Mietwohnung hat, dann soll­te der Wohnungseigentümer dieses auch beachten, wenn er die Wohnung veräußern will. Sonst ist er laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs gegenüber dem benachtei­ligten Mieter Schadenersatzpflichtig. (Aktenzeichen VIII ZR 51/14)

Der Fall: Eine Mieterin mit Vorkaufsrecht hätte nach eigenen Angaben ihre Wohnung sehr gerne vom Eigentümer erworben. Der informierte sie jedoch nicht frühzeitig über seine Verkaufsabsicht, sondern veräußerte die Immobilie an einen anderen Interessen­ten.  Dieser bot dann seinerseits der Mieterin den Kauf der Wohnung an, was diese auch annahm. Allerdings verlangte der Neueigentümer 80.000€ mehr als er selbst ge­zahlt hatte. Die Mieterin argumentierte, dass sie den Differenzbetrag bei Berücksichti­gung ihres Vorkaufsrechts nicht hätte zahlen müssen, und forderte die Summe vom ursprünglichen Eigentümer als Schadensersatz zurück.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof befand, dass die Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf Geldentschädigung gegenüber dem ursprünglichen Wohnungseigentümer habe, weil sie beim (ersten) Verkauf der Wohnung trotz eines bestehenden Vorkaufs­rechts übergangen worden sei. Für die Entscheidung über die genaue Höhe des Be­trags verwies der BGH das Verfahren noch einmal an das zuständige Landgericht zu­rück.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH