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Bundesregierung bestätigt: „Alte Heizkessel müssen ausgetauscht werden!“

alte Heizung, BImSchV, alter Kessel, Heizungskessel, Abgasverluste, Heizung austauschen, Heizung modernisieren, Heizungstausch, Heizungsmoderniesierung, Bundes-Immissionsschutzverordnung, BImSchV, Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft, BGW(15.4.2015) Für mindestens 30 Jahre alte Öl- und Gasheizun­gen mit einem sogenannten Konstanttemperaturkessel besteht eine Austauschpflicht. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/4561) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Zur Erinnerung: Geregelt ist der Heizkesselaustausch in der Energieeinsparverordnung (EnEV). Vorgesehen ist, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Einhaltung der Austauschpflicht prüft. Falls der Hauseigentümer der Ver­pflichtung nicht nachkommt, erhält er zunächst eine „ange­messene Frist zur Nacherfüllung“ und kann dann, sofern der alte Heizkessel nicht innerhalb der Frist erneuert wird, auch mit einem Bußgeld bestraft werden.

Der Schornsteinfeger informiert dazu die jeweils nach Landes­recht zuständige Behörde, die „über die zur Durchsetzung der Austauschpflicht zu ergreifenden Maßnahmen“ entscheidet. Wie es in der Antwort der Bundesregierung weiter heißt, werde die Einhaltung der Austauschpflicht „umfassend kontrolliert“. Die Schornsteinfeger selbst haben den Angaben zufolge aber nicht die Kompetenz, alte Kessel stillzulegen.

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